5. Ausstand Nachdem das Urteil gemäss vorstehender Ziff. 4 betreffend H.________ (SK 20 484) von der Kammer zu den Akten erkennt wurde, stellte Rechtsanwältin B.________ ein Ausstandsgesuch in Bezug auf Gerichtsschreiberin C.________, die am genannten Urteil mitgewirkt hatte. Zur Begründung führte Rechtsanwältin B.________ aus, die Gerichtsschreiberin habe eine beratende Stimme und kenne die Akten in genannter Sache. Staatsanwältin I.________ enthielt sich eines Antrags zum Ausstandsgesuch. Sie führte lediglich aus, die Gerichtsschreiberin habe zwar eine beratende Stimme, der Entscheid werde jedoch von den Richtern gefällt.