Oberrichterin Bratschi beantragte ihrerseits, das Urteil in Sachen H.________ zu den Akten zu nehmen bzw. zu edieren. Nach geheimer Beratung beschloss die Kammer, das Urteilsdispositiv vom 26. Mai 2021 der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern in Sachen H.________ (SK 20 484) zu edieren und zu den Akten zu erkennen und bediente die Parteien mit Kopien. Der Antrag von Rechtsanwältin B.________ auf Beizug des Polizeirapportes der Kantonspolizei Aargau vom 21. September 2018 wurde abgewiesen, da sich dieser bereits bei den Akten befindet (pag. 712). Schliesslich wurden sowohl der Beschuldigte als auch H.__