4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde über den Beschuldigten ein aktueller Leumundsbericht, ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (pag. 675 ff. bzw. pag. 689 ff., pag. 683 f. bzw. pag. 696 f. und pag. 685 ff.) und an der oberinstanzlichen Verhandlung zu den Akten genommen (pag. 699). Im Rahmen ebendieser beantragte Rechtsanwältin B.________, den Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 21. September 2018 zu den Akten zu erkennen. Oberrichterin Bratschi beantragte ihrerseits, das Urteil in Sachen H.___