2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 14. Dezember 2020 fristgerecht die Berufung an (pag. 558). Die Begründung des erstinstanzlichen Urteils datiert vom 23. März 2021 und wurde den Parteien mit Verfügung des gleichen Tags zugestellt (pag. 563 ff. und pag. 596 f.). In der Folge gelangte am 6. April 2021 die Berufungserklärung des Beschuldigten frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 605 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 19. April 2021 darauf, Anschlussberufung zu erheben oder Gründe für ein Nichteintreten geltend zu machen (pag.