Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 135 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. November 2021 Besetzung Obergerichtssuppleant Knecht (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Grütter Gerichtsschreiberin Hebeisen Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (teilweise mengenmässig qualifiziert) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 11. Dezember 2020 (PEN 20 142) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 11. Dezember 2020 was folgt (pag. 550, Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Konsumwiderhandlungen sowie dem Konsum dienenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb und Konsum von Kokain, angeblich begangen in der Zeit von Februar 2018 bis 21.05.2018, am 12.08.2018 und am 01.09.2018 in D.________ und evtl. anderswo wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, be- gangen in der Zeit von Februar 2018 bis Juni 2018 in D.________ (Restaurant E.________), beim Imbiss «F.________» und anderswo, durch Erwerb zwecks Weiterveräusserung von ca. 160 Gramm Kokaingemisch (reine Menge Kokain-Base: ca.100 Gramm); 2. der Konsumwiderhandlungen sowie dem Konsum dienenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb und Konsum von Kokain, begangen in der Zeit von 22.05.2018 bis 11.08.2018, von 13.08.2018 bis 31.08.2018 sowie von 02.09.2018 bis Dezember 2018/Januar 2019 in D.________ und evtl. anderswo; und in Anwendung der Art. 19 Abs. 1 lit. c und d, 19 Abs. 2 lit. a, 19a Ziff. 1 BetmG Art. 40, 42, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 2, 106 StGB Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31.07.2018 und 21.03.2019, der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 03.12.2018 und der Staatsanwaltschaft Zofin- gen–Kulm vom 11.04.2019. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet. 2 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung von CHF 3'124.00, Gebühren für den Auftritt der Staatsanwaltschaft vor Gericht von CHF 600.00, Gebühren des Gerichts von CHF 2'000.00 sowie Auslagen von CHF 345.00 (inkl. Zeugengeld), insgesamt bestimmt auf CHF 6'069.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 5'269.00. III. [Festsetzung amtliche Entschädigung] IV. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. 17 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 14. De- zember 2020 fristgerecht die Berufung an (pag. 558). Die Begründung des erstin- stanzlichen Urteils datiert vom 23. März 2021 und wurde den Parteien mit Verfü- gung des gleichen Tags zugestellt (pag. 563 ff. und pag. 596 f.). In der Folge ge- langte am 6. April 2021 die Berufungserklärung des Beschuldigten frist- und form- gerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 605 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 19. April 2021 dar- auf, Anschlussberufung zu erheben oder Gründe für ein Nichteintreten geltend zu machen (pag. 623). 3. Wechsel der amtlichen Verteidigung Mit elektronischer Eingabe vom 6. Mai 2021 ersuchte Rechtsanwalt G.________ die Verfahrensleitung darum, ihn aus dem amtlichen Mandat zu entlassen und stattdessen Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigung des Beschuldig- ten einzusetzen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, sich alsbald aus der forensischen Tätigkeit als Anwalt zurückzuziehen und deshalb seine Mandate so früh als möglich an eine passende Nachfolge zu überreichen. Rechtsanwältin B.________ sei mit dem vorliegenden Fall bereits bestens vertraut, zumal sie be- reits während ihrer Praktikumszeit in der Kanzlei daran mitgearbeitet und ihn [Rechtsanwalt G.________] zudem auch an der erstinstanzlichen Verhandlung ver- treten habe. Der Beschuldigte und auch Rechtsanwältin B.________ würden sich mit der Mandatsübernahme einverstanden erklären (pag. 634 ff.). 3 Der Generalstaatsanwaltschaft sowie Rechtsanwältin B.________ wurde mit Ver- fügung vom 6. Mai 2021 Gelegenheit eingeräumt, zum Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung Stellung zu nehmen (pag. 643 f.). Mit ebenfalls elektroni- scher Eingabe vom 7. Mai 2021 teilte Rechtsanwältin B.________ mit, sich mit der Einsetzung als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten einverstanden zu erklären (pag. 649). Mit Schreiben vom 10. Mai 2021 widersetzte sich auch die General- staatsanwaltschaft dem Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht (pag. 653). Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 wurde Rechtsanwalt G.________ per sofort aus dem amtlichen Mandat entlassen und Rechtsanwältin B.________ als neue amtli- che Verteidigerin des Beschuldigten eingesetzt (pag. 654 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde über den Beschuldigten ein aktueller Leumundsbericht, ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (pag. 675 ff. bzw. pag. 689 ff., pag. 683 f. bzw. pag. 696 f. und pag. 685 ff.) und an der oberinstanzlichen Ver- handlung zu den Akten genommen (pag. 699). Im Rahmen ebendieser beantragte Rechtsanwältin B.________, den Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 21. September 2018 zu den Akten zu erkennen. Oberrichterin Bratschi beantragte ihrerseits, das Urteil in Sachen H.________ zu den Akten zu nehmen bzw. zu edie- ren. Nach geheimer Beratung beschloss die Kammer, das Urteilsdispositiv vom 26. Mai 2021 der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern in Sachen H.________ (SK 20 484) zu edieren und zu den Akten zu erkennen und bediente die Parteien mit Kopien. Der Antrag von Rechtsanwältin B.________ auf Beizug des Polizeirapportes der Kantonspolizei Aargau vom 21. September 2018 wurde abgewiesen, da sich dieser bereits bei den Akten befindet (pag. 712). Schliesslich wurden sowohl der Beschuldigte als auch H.________ nochmals zur Sache, Ersterer zudem auch zur Person, einvernommen (pag. 700 ff.). 5. Ausstand Nachdem das Urteil gemäss vorstehender Ziff. 4 betreffend H.________ (SK 20 484) von der Kammer zu den Akten erkennt wurde, stellte Rechtsanwältin B.________ ein Ausstandsgesuch in Bezug auf Gerichtsschreiberin C.________, die am genannten Urteil mitgewirkt hatte. Zur Begründung führte Rechtsanwältin B.________ aus, die Gerichtsschreiberin habe eine beratende Stimme und kenne die Akten in genannter Sache. Staatsanwältin I.________ enthielt sich eines Antrags zum Ausstandsgesuch. Sie führte lediglich aus, die Gerichtsschreiberin habe zwar eine beratende Stimme, der Entscheid werde jedoch von den Richtern gefällt. Nach geheimer Beratung hiess die Kammer den Antrag von Rechtsanwätlin B.________ gut. Gerichtsschreiberin C.________ trat daraufhin in den Ausstand und wurde durch Gerichtsschreiberin Hebeisen ersetzt (alles pag. 713). 4 6. Anträge der Parteien In der oberinstanzlichen Verhandlung beantragte Rechtsanwältin B.________ für den Beschuldigten Folgendes (pag. 718 bzw. pag. 734; Hervorhebungen im Origi- nal): 1. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit von Fe- bruar 2018 bis Juni 2018, in D.________ und anderswo, durch Erwerb zwecks Weiterveräusse- rung von ca. 160 Gramm Kokaingemisch; 2. Das Verfahren gegen A.________ wegen der Anschuldigung der Konsumwiderhandlungen sowie dem Konsum dienenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb und Konsum von Kokain, angeblich begangen in der Zeit von Februar 2018 bis Dezember 2018/Janu- ar 2019, in D.________ und evtl. anderswo sei einzustellen; 3. Die Verfahrenskosten vor der ersten und zweiten Instanz (inkl. Kosten des Beschwerdeverfah- rens) seien dem Kanton Bern aufzuerlegen; 4. Dem Berufungsführer sei für die auf den Freispruch sowie auf die Verfahrenseinstellung entfallen- den Verteidigungskosten vor der ersten und zweiten Instanz (inkl. Kosten des Beschwerdeverfah- rens) eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechen. 5. Es seien die nötigen Verfügungen zu treffen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete ihrerseits die folgenden An- träge (pag. 721 f. bzw. pag. 732 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 11. Dezember 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Verfahrenseinstellung wegen Konsumwiderhandlungen sowie dem Konsum dienenden Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb und Konsum von Kokain, an- geblich begangen in der Zeit von Februar 2018 bis 21.05.2018, am 12.08.2018 und am 01.09.2018 in D.________ und anderswo, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Ver- fahrenskosten. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert began- gen in der Zeit von Februar 2018 bis Juni 2018 in D.________, und anderswo durch Erwerb zwecks Weiterveräusserung von ca. 160 Gramm Kokaingemisch (reine Menge Kokain-Base: ca. 100 Gramm); 2. der Konsumwiderhandlungen sowie dem Konsum dienenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb und Konsum von Kokain, begangen in der Zeit vom 22.05.2018 bis 11.08.2018, von 13.08.2018 bis 31.08.2018 sowie von 02.09.2018 bis Dezember 2018/Januar 2019 in D.________ und evtl. anderswo. III. 5 A.________ sei in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d, 19 Abs. 2 lit. a, 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 40, 42, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 2, 106 StGB, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren; 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31.08.2018 und 21.03.2019, der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 03.12.2018 und der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 11.04.2019 (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen); 3. auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN- Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobe- nen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 19Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Mit Berufungserklärung vom 6. April 2021 stellte der Beschuldigte eine vollumfäng- liche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils in Aussicht, wobei er gleichzeitig ausführte, angefochten werde der Schuldspruch, die Verurteilung und die Vertei- lung der Verfahrenskosten; die teilweise Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der Konsumwiderhandlungen gemäss Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils erwähnte er dagegen nicht (pag. 606 f.). Im Rahmen der oberinstanzlichen Ver- handlung verlangte der Beschuldigte schliesslich die gesamte Einstellung des Ver- fahrens wegen der Anschuldigung der Konsumwiderhandlungen sowie dem Kon- sum dienenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (pag. 718). Nach Auffassung der Kammer focht der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil nur teilweise an. Angefochten sind die Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Konsumwiderhandlungen (Ziff. II.1. und II.2.), die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Ziff. II.1. und Ziff. II.2.) sowie die Aufer- legung der Verfahrenskosten (Ziff. II.4.). In Rechtskraft erwachsen sind demge- genüber die Einstellung des Verfahrens wegen angeblicher Konsumwiderhandlun- gen sowie dem Konsum dienender Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Zeitraum von Februar 2018 bis am 21. Mai 2018, am 12. August 2018 und am 1. September 2018 (Ziff. I., jedoch ohne die Kosten- und Entschädigungs- regelung) und der Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung (Ziff. II.4.). 6 Von der Kammer zu überprüfen sind somit die Ziff. II.1. und II.2. (Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und we- gen Konsumwiderhandlungen) und Ziff. II.1. und II.2. (Verurteilung zu einer Frei- heitsstrafe von 22 Monaten sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00). Neu zu befinden ist auch über Ziff. II.4. (Verurteilung zur Bezahlung der erstin- stanzlichen Verfahrenskosten) sowie Ziff. III. (Bestimmung der amtlichen Entschä- digung und des vollen Honorars). Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind schliesslich die Ziff. IV.1. und IV.2. (Verfügungen betreffend DNA-Profil und erkennungsdienstlicher Daten). Die Kammer verfügt hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Berufung ausschliesslich durch den Beschuldigten erhoben wurde, darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden; es gilt das Ver- schlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Vorwurf gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift 8.1 Sachverhalt Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 11. Juni 2020 folgendes Verhalten vorgeworfen (pag. 366.01): Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), mengenmässig qualifiziert begangen, mithin im Wissen um das Vorliegen einer Drogenmenge, welche geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen durch Erwerb zwecks Weiterveräusserung von ca. 160 Gramm Ko- kaingemisch [insgesamt 180 Gramm abzüglich ca. 20 Gramm Eigenkonsum (siehe Ziff. 2 hiernach)] in Portionen bis zu 10 Gramm zum Preis von CHF 50.00 pro Gramm von H.________, anlässlich von ca. 18 Treffen, in der Zeit von Februar 2018 bis Juni 2018, in D.________ (Restaurant E.________), beim Imbiss „F.________" und anderswo, wobei der Kaufpreis für das Kokaingemisch insgesamt CHF 9'000.00 betrug, A.________ aber erst CHF 2'000.00 der geschuldeten CHF 9'000.00 bezahlte. 8.2 Vorinstanzliche Beweiswürdigung und rechtserheblicher Sachverhalt Die Vorinstanz stellte in Bezug auf den Anklagesachverhalt Ziff. I.1. einleitend fest, dieser werde vom Beschuldigten – mit Ausnahme des zweimaligen Erwerbs von insgesamt vier bis sechs Gramm Kokain zum Eigenkonsum – grundsätzlich bestrit- ten. Als Beweismittel würden – mit Ausnahme des Untersuchungsberichts betref- fend Reinheitsgehalt – einzig die Aussagen der Beteiligten zur Verfügung stehen und die gesamte Anklage auf den Aussagen von H.________ beruhen (pag. 570, S. 8 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In der Folge gelangte sie betreffend die vom Beschuldigten bei H.________ erwor- bene Menge Kokain in beweismässiger Hinsicht zum Ergebnis, dessen glaubhaften Aussagen, wonach der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum insgesamt 180 Gramm Kokaingemisch (ungefähr 18 Lieferungen à durchschnittlich zehn Gramm pro Woche) bei ihm erworben habe, sei zu folgen. Zum Verhältnis zwischen dem Eigenkonsum und der Weiterveräusserung stellte sie fest, der Beschuldigte habe 7 bei einem eingestandenen Eigenkonsum von einem Gramm pro Wochenende und 20 Wochenenden im angeklagten Zeitraum insgesamt 20 der 180 Gramm an Ko- kaingemisch selbst konsumiert und den Rest, mithin 160 Gramm, an unbekannte Personen weiterveräussert. Beim Reinheitsgrad ging die Vorinstanz schliesslich von einer mittleren Qualität aus, die gemäss SGRM-Statistik bei Einzelkonfiskat- grössen von zehn bis 100 Gramm im Jahr 2018 bei 63% Kokainbase resp. 70% Kokainhydrochlorid lag, und errechnete so eine Menge von 100.8 Gramm reinen Kokains (63% von 160 Gramm; alles pag. 570 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung sämtlicher vorhandenen Beweise den Sachverhalt gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift als erstellt und ging konkret von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt aus (pag. 576, S. 14 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte erwarb zwischen Februar 2018 bis Juni 2018 insgesamt 180 Gramm Kokainge- misch von H.________, wovon er ca. 20 Gramm selbst konsumierte. Mithin erwarb der Beschuldigte total 160 Gramm Kokaingemisch bzw. ca. 100 Gramm reines Kokain zum Zweck des Weiterveräus- serns. 8.3 Allgemeine Vorbemerkungen zu den Beweismitteln Die Verteidigung brachte im Rahmen ihres oberinstanzlichen Parteivortrags vor, es gebe vorliegend keine objektiven Beweismittel. Der Beschuldigte habe im Verlaufe des Verfahrens aber mehrmals gefragt, wieso bei ihm keine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe dazu ausgeführt, man sei nicht davon ausgegangen, beim Beschuldigten noch Beweismittel zu finden, zumal die beiden Hauptlieferanten aus J.________ zu diesem Zeitpunkt längstens verhaf- tet worden seien und H.________ den Drogenhandel bereits eingestellt gehabt ha- be. Mit Blick auf Art. 6 Abs. 2 StPO gehe es bei einer Hausdurchsuchung jedoch nicht darum, lediglich belastende, sondern auch entlastende Beweise abzuneh- men. Der Umstand, wonach beim Beschuldigten keine Drogen hätten gefunden werden können, hätte sich für diesen günstig ausgewirkt. Die Verteidigung habe die Hausdurchsuchung nicht selber beantragt, weil die Staatsanwaltschaft diesfalls mit Sicherheit vorgebracht hätte, die Anordnung einer Hausdurchsuchung mache kei- nen Sinn, da der Beschuldigte in der Zwischenzeit alles hätte wegräumen können. Die Anordnung hätte also von der Staatsanwaltschaft kommen müssen. Zudem habe man auch das Telefon des Beschuldigten nicht beschlagnahmt und durch- sucht, obwohl sowohl der Polizei als auch der Staatsanwaltschaft bewusst gewe- sen sei, dass er über ein Mobiltelefon verfüge; man habe den Beschuldigten schliesslich nur über die Kontaktliste identifizieren können. Wenn der Deliktsvor- wurf stimmen würde, so die Verteidigung weiter, hätte man bei der Durchsuchung des Mobiltelefons auch belastende oder entlastende Elemente finden können. Sei- tens der Staatsanwaltschaft hätten, so die Verteidigung zusammengefasst, diverse Beweise erhoben werden können und auch müssen (pag. 714 f.). Mit der Generalstaatsanwaltschaft gelangt auch die Kammer zur Überzeugung, dass – im vorliegenden Fall, aber auch generell – nicht entscheidend ist, ob für die Beweiswürdigung lediglich subjektive Beweismittel vorhanden sind. Die Kammer 8 hat jene Beweismittel zu würdigen, die sich in den Akten befinden und ihr zur Ver- fügung stehen. Dem Vorwurf, wonach die Staatsanwaltschaft es versäumt habe, beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchzuführen, kann sodann nicht ge- folgt werden, zumal sich der Verzicht auf eine Hausdurchsuchung nicht zu Unguns- ten des Beschuldigten auswirkt, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass nichts Belastendes vorgefunden worden wäre. Ebenso wenig ist die Rüge zu hören, wonach beim Beschuldigten keine Telefonkontrolle durchgeführt worden sei. Die bei H.________ durchgeführte Telefonkontrolle wurde – notabene auf Antrag der Verteidigung – von der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 2. März 2020 für unverwertbar erklärt und im vorliegenden Verfahren aus den Akten gewiesen (pag. 264.59 ff.). Vor diesem Hintergrund steht die Rüge, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, beim Beschuldigten eine Telefonkontrolle durchzuführen, im Widerspruch zum sonstigen Verhalten des Be- schuldigten im Verfahren. Hätten sich aufgrund einer Auswertung seiner Telefonda- ten tatsächlich entlastende Elemente ergeben, wäre es ihm zudem jederzeit freige- standen, die entsprechenden Daten den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen. Als nicht unüblich erweist sich in diesem Zusammenhang schliesslich die Edierung des Urteils in Sachen H.________ (SK 20 484). Eine Edierung anderweitiger, sach- lich zusammenhängender Urteile ist in Strafverfahren nicht ungewöhnlich; diese müssen vom urteilenden Gericht auch nicht ausser Acht gelassen werden. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von H.________ ist durchaus von Relevanz, dass dieser sein Urteil hinsichtlich des Handels mit Drogen anerkannte und lediglich in Bezug auf die ausgesprochene Landesverweisung weitergezogen hat (vgl. pag. 704 Z. 8 f.). Es handelt sich dabei zumindest um ein Indiz, dass sich der Dro- genhandel so zugetragen hat, wie von H.________ beschrieben, hätte er doch an- sonsten mit grosser Wahrscheinlichkeit auch den Schuldspruch und die damit ver- bundene Sanktion angefochten. 8.4 Erwägungen der Kammer Wie die Vorinstanz gelangt auch die Kammer nach Würdigung sämtlicher Aussa- gen und des Aussageverhaltens der befragten Personen sowie unter Berücksichti- gung der weiteren Beweise zur Überzeugung, dass der Beschuldigte deutlich mehr im Kokaingeschäft involviert war, als er zugeben wollte und er nicht nur Kokain konsumierte, sondern auch grössere Mengen bei H.________ bezog und ansch- liessend weiterveräusserte. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist in dieser Hin- sicht überzeugend, auf sie kann vorab verwiesen werden (pag. 571 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Vollständigkeit halber werden ergänzend zu den erstinstanzlichen Erwägungen, teilweise aber auch wiederholend, die we- sentlichen Aussagen des Beschuldigten und von H.________ nochmals in be- weismässiger Hinsicht einer Aussagenwürdigung unterzogen. 8.4.1 Zum Drogengeschäft mit dem Beschuldigten 8.3.1.1 Aussagen von H.________ In Bezug auf die Identifikation des Beschuldigten fällt in erster Linie auf, dass H.________ ihn von sich aus ins Spiel brachte, ohne dass es sich aufgrund des 9 Verfahrensstands oder der Ermittlungsergebnisse für ihn aufgedrängt hätte. So sprach H.________ zuerst nur von einem «Käufer», welcher ihm noch Geld schul- de. Dieser Kunde schulde ihm etwa CHF 7'000.00 (pag. 25 Z. 145 ff.). Als Abneh- mer nannte er sodann drei Personen: Einen Tamilen, einen «K.________» und ei- nen «alten Kollegen» (pag. 31 Z. 488 ff.; vgl. ferner pag. 34 Z. 590 ff., als er auf Nachhaken noch eine vierte Person, einen Spanier namens «L.________» nannte; vgl. hinsichtlich des Vorwurfs weiterer Abnehmer auch pag. 44 Z. 176 ff., pag. 51 f. Z. 191 ff. und pag. 66 Z. 237 ff.). Beim Abnehmer «K.________» gab H.________ ergänzend an, der Nachname sei glaublich «M.________» und er sei Italiener (pag. 32 Z. 535). Er sei von D.________, sei dann nach N.________ umgezogen und wieder zurück nach D.________ (pag. 32 Z. 538). Das letzte Mal habe er ihn vor sechs oder sieben Monaten gesehen, als der Stoff schlecht gewesen sei (pag. 33 Z. 541). Er habe «K.________» im Restaurant E.________ kennengelernt, wo er oft hingekommen sei. Er habe auch eine Freundin gehabt (pag. 50 Z. 138 ff., ebenso pag. 73 Z. 28 f.) und sei auch mit ihr im Restaurant gewesen (pag. 73 Z. 28 f.). Sie sei Ausländerin und gleich alt wie «K.________» (pag. 73 Z. 33 f.). Die von H.________ beschriebene Person «K.________» passt auf den Beschuldigten. Zwar irrte er sich beim Nachnamen, betonte jedoch auch, sich diesbezüglich nicht sicher zu sein («glaublich», pag. 32 Z. 535). Dass der Beschuldigte Italiener ist, trifft hingegen zu. Auch der Beschuldigte gab an, H.________ im Restaurant ken- nengelernt, ihn nun aber seit längerer Zeit nicht mehr getroffen zu haben (pag. 10 Z. 40 ff.; pag. 16 Z. 19 ff.; pag. 517 Z. 27; pag. 519 Z. 12 ff.). Der Beschuldigte führ- te zu diesem Zeitpunkt zudem eine Beziehung mit einer Freundin ausländischer Staatsangehörigkeit (pag. 521 Z. 31). Bemerkenswert ist denn auch die Aussage von H.________ hinsichtlich des Wohnortes des Beschuldigten. Gemäss Leu- mundsbericht vom 29. Oktober 2021 wuchs der Beschuldigte tatsächlich in D.________ auf und wohnte dort später auch noch, als seine Eltern sich trennten (pag. 689). Ob er zu einem späteren Zeitpunkt nach N.________ umzog, lässt sich – wie die Verteidigung zu Recht ausführt – den Akten nicht entnehmen. Hingegen lässt sich diesen entnehmen, dass die Freundin des Beschuldigten in N.________ lebte (vgl. pag. 10). Ferner enthalten auch die Strafbefehle vom 28. November 2018, vom 21. März 2019 und vom 3. Juli 2019 (pag. 458 f., pag. 460 und pag. 466) allesamt Delikte, die in N.________ bzw. in unmittelbarer Nähe began- gen wurden. All dies zeigt, dass H.________ den Beschuldigten und dessen Le- bensumstände treffend zu beschreiben vermochte. Auf Nachfrage, ob es sich bei «K.________» um den Beschuldigten handle, bestätigte H.________ schliesslich auch, dass es sich um diese Person handle (pag. 50 Z. 142 ff.). Auf entsprechen- den Vorhalt diverser Fotos von insgesamt zehn Personen (zwei Seiten Fotoverwei- sung vom 26. Oktober 2018, pag. 59) hielt er fest, dass es sich bei der Person auf Foto 1 [Beschuldigter] um «K.________» handle (pag. 56 Z. 419 ff.). H.________ war sodann in der Lage, die Geschichte, wie er und der Beschuldigte sich kennengelernt hatten und weshalb sie schliesslich miteinander ins Drogenge- schäft kamen, detailliert und nachvollziehbar zu schildern. So will H.________ mit dem Beschuldigten ins Gespräch gekommen sein, da er sich aufgrund des Verhal- tens des Beschuldigten gedacht habe, er habe etwas mit Drogen zu tun. Er habe sich gedacht, dass er die Drogen von «O.________» an ihn weiterverkaufen könn- 10 te. So sei es zum Drogengeschäft gekommen (pag. 73 Z. 38 ff.). Als er bemerkt habe, dass er «K.________» Drogen verkaufen könnte, habe er sich entschlossen, bei «O.________» Drogen zu organisieren (pag. 74 Z. 55 f.). H.________ gab so- mit zu, dass die Initiative zum Drogengeschäft von ihm ausging, da er darin eine Chance erblickte, das Kokain von «O.________» weiterzuverkaufen. Auch in der erstinstanzlichen Verhandlung gab er – den Beschuldigten insoweit entlastend und übereinstimmend zu seinen früheren Aussagen – zu Protokoll, die Initiative sei von ihm [H.________] ausgegangen. Er [H.________] habe mit «O.________» Kontakt gehabt, welcher das Kokain gebracht habe und sie hätten es irgendwem abgeben müssen. Der Beschuldigte habe für ihn so ausgesehen, als könnte das passen. Er habe den Beschuldigten gefragt und dieser habe dem zugestimmt (pag. 515 Z. 3 ff.). Augenfällig ist weiter, dass der Beschuldigte in Einklang mit H.________ das Ver- hältnis zwischen ihnen ebenfalls als kollegial schilderte, ohne Probleme oder Strei- tigkeiten zu nennen. So sagte der Beschuldigte in der delegierten Einvernahme bei der Polizei vom 20. November 2018 aus, H.________ sei ein Kollege von ihm ge- wesen (pag. 10 Z. 40, pag. 16 Z. 23 ff.), zu welchem er schon längere Zeit keinen Kontakt mehr gehabt habe (pag. 10 Z. 40). Mehr wollte er dazu jedoch dann nicht mehr sagen (pag. 10 Z. 41; ebenso pag. 517 Z. 29 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantwortete er die Frage der Gerichtspräsidentin, ob sie Streit gehabt hätten, abschlägig (pag. 517 Z. 36). Seit H.________ ihn beschuldigt hatte, will der Beschuldigte zudem nicht mehr mit ihm gesprochen haben (pag. 16 Z. 25). Sie hätten sich nie privat getroffen, sondern hätten einfach ab und zu Kontakt ge- habt, vielleicht einmal pro Woche, vielleicht sogar weniger. Sie hätten sich nur im Restaurant E.________ gesehen (pag. 16 Z. 33 ff.). Unter diesen Umständen ist wenig verständlich, weshalb H.________ den Beschuldigten fälschlicherweise hät- te belasten sollen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegen keinerlei Hinweise vor, wonach H.________ jemanden anderen durch eine Falschbelastung hätte schützen wollen, zumal er insbesondere bis zuletzt nicht alle Namen seiner Ab- nehmer nennen wollte (vgl. pag. 515 Z. 52 f.; pag. 516 Z. 27 ff.). Es gab für ihn so- mit keinen Grund, den Namen des Beschuldigten fälschlicherweise zu nennen, um damit einen anderen verschweigen zu können; offensichtlich war er auch so in der Lage, Namen von Abnehmern nicht preisgeben zu müssen (vgl. dazu auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach es keine Hinweise für eine Sündenbocktheorie gebe, pag. 720). Der Beschuldigte hingegen gab auf Frage, weshalb H.________ ihn zu Unrecht beschuldigen sollte, an, er wisse nicht, ob er sich vor anderen schützen wolle. Wie er gehört habe, habe H.________ Kontakt mit anderen Leuten und weil er [der Beschuldigte] ein kleiner Konsument gewesen sei, habe er vielleicht ge- dacht, er wolle ihn beschuldigen. Vielleicht wolle er sich vor jemandem anderen verstecken (pag. 17 f. Z. 91 ff.). Er verstehe nicht, weshalb H.________ so etwas mache. Sein Gefühl sage ihm, dass er sich vor jemandem schützen wolle (pag. 18 Z. 101 f., vgl. auch pag. 18 Z. 106 f.). Er sei selber schockiert gewesen, auch, dass er [H.________] Angst gehabt haben soll vor ihm. Er habe seither nicht mehr mit ihm gesprochen, obwohl er ihn sicher zehn Mal gesehen habe (pag. 18 Z. 98 ff., pag. 18 Z. 103 ff.). Diese Aussagen des Beschuldigten wirken gesucht und insge- 11 samt wenig plausibel. Es ist denn auch wenig verständlich, weshalb er mehrfach – mithin auch auf Nachfrage – verneinte, wütend auf H.________ zu sein, wenn die- ser ihn doch angeblich zu Unrecht belastet haben soll. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, er sei «nicht einmal wütend auf ihn» gewesen (pag. 18 Z. 99 f.). Dies bestätigte er auch an der erstinstanzlichen Verhandlung: «Also wütend bin ich nicht, aber enttäuscht, dass er so etwas behauptet» (pag. 519 Z. 2 f.). Erst beim Verlesen ergänzte er, dass er «eigentlich schon» wütend sei. Nicht nur wütend, sondern auch enttäuscht (pag. 519 Z. 9 f.). Nach Ansicht der Kammer lässt sich das Gefühl der Enttäuschung vielmehr damit in Einklang bringen, als dass der Be- schuldigte enttäuscht gewesen sein dürfte, dass H.________ ihn gegenüber den Untersuchungsbehörden verraten hatte. Konfrontiert mit der Vermutung bzw. Aus- sage des Beschuldigten, wonach H.________ jemanden schützen wolle, gab die- ser in der erstinstanzlichen Verhandlung zu Protokoll, dies stimme nicht und er ha- be von Anfang bis Ende alles genau so erzählt, wie es auch gewesen sei (pag. 516 Z. 1 ff.). Auf Frage, was der Grund sei, dass er den Namen des Beschuldigten ge- nannt habe, andere Namen hingegen nicht, gab er an, dass wenn er ihn [den Na- men] nicht kenne, dann könne er den Namen auch nicht sagen. Er wolle nicht, dass jemand unschuldig bestraft werde (pag. 515 Z. 40 ff.). Die Kammer verkennt nicht, dass auch H.________ bei der Frage, weshalb «P.________» und «O.________» ihn mit zu viel Kokain belasten sollten, mut- masste, dass sie sich selbst oder jemanden anderen schützen wollten. So sagte er aus, dass sie es vielleicht jemandem anderem gegeben hätten, und sie würden diese Person nun schützen. Vielleicht habe «O.________» auch mehr bezogen und das Geld nicht bezahlt und gebe ihm nun die Schuld (pag. 29 Z. 362 ff.). Er könne sich vorstellen, dass «O.________» und «P.________» falsche Angaben machten, um jemanden zu schützen. Er habe Angst, dass wenn «O.________» und «P.________» hörten, was er gesagt habe, kämen sie vielleicht nach D.________... er habe keine Waffe, die anderen hätten eine (pag. 33 Z. 586 ff.). Es könne sein, dass er diese Mengen einer anderen Person geliefert habe und jetzt diese Person schützen wolle (pag. 49 Z. 56 f.). Er nehme an, dass sie einen Freund oder einen Bruder schützen wollten, und um diesen nicht belasten zu müs- sen, würden sie ihn belasten (pag. 66 Z. 132 f.). Seine Aussagen dazu überzeugen indes ebenso wenig wie jene des Beschuldigten. Vielmehr fällt nach Ansicht der Kammer ganz allgemein auf, dass jeder weniger gehandelt haben will, als vom Vorverkäufer an Mengen genannt wurden. Offenbar versuchte jeder, auf seiner Stufe den eigenen Drogenhandel zu beschönigen bzw. seine umgesetzte Ge- samtmenge zu verharmlosen. Dies ist insofern nachvollziehbar, als dass ein des Drogenhandels Überführter praktisch nur noch über die Menge bzw. die Anzahl Abnehmer etwas zu seinen Gunsten erreichen kann, da eine Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit der Überführung des Drogenhandels faktisch feststeht und sich die gehandelte Menge letztendlich massgeblich auf das zu bestimmende Strafmass auswirkt. Dass also auch H.________ mutmasste, die anderen würden jemanden decken bzw. schützen wol- len, erstaunt wenig und vermag im Ergebnis seine ansonsten sehr glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen. 12 Als differenziert erweisen sich die Aussagen von H.________ ferner hinsichtlich der Übergabeorte. Allgemein – also nicht nur in Bezug auf den Beschuldigten – gab er zuerst an, die Übergaben hätten meistens bei ihm zu Hause stattgefunden, das heisse draussen oder beim Parkplatz neben dem Restaurant Q.________. Im Re- staurant E.________ habe er nur selten Drogen übergeben, vielleicht zwei Mal an «K.________» und an «L.________». Er habe die Arbeit und diese ungute Sache getrennt haben wollen (pag. 34 Z. 616 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 10. Januar 2019 sagte er aus, es seien immer wieder verschiedene Orte gewesen. Oft sei es beim Imbiss «F.________» gewesen [Anm. der Kammer: Der Imbiss «F.________» liegt vis-à-vis des Restaurants Q.________]. Oft sei er [nun bezo- gen auf den Beschuldigten] auch zum Restaurant gekommen (pag. 66 223 f.). An- lässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2019 sagte H.________ nur scheinbar abweichend davon aus, der Geldfluss und die Drogenübergaben hätten immer am selben Ort stattgefunden, fügte jedoch sogleich an, dass es in D.________ gewe- sen sei. Beim Restaurant Q.________ beim Parkplatz hätten sie meistens abge- macht. Ein paar Mal auch auf dem Parkplatz hinter dem Restaurant E.________ (pag. 74 Z. 82 ff.; vgl. auch pag. 81 Z. 56 ff.: «Ein paar Mal beim Kücheneingang des Restaurants, wo ich arbeitete. Und ein paar Mal bei der R.________ (Strasse), beim Restaurant Q.________, in der Nähe, wo ich wohne. Es hat da auch Park- plätze, wo wir uns getroffen haben»). An der erstinstanzlichen Verhandlung sagte H.________ erneut aus, die Übergaben hätten an verschiedenen Orten stattgefun- den, meistens beim Restaurant, wo er gearbeitet habe. Manchmal auch beim «F.________» an der R.________(Strasse) 60 (pag. 514 Z. 42 f.). Dass die Überg- aben beim Restaurant Q.________ bzw. beim nur unweit entfernten «F.________» stattfanden, bestätigte denn auch der Beschuldigte (pag. 710 Z. 35). Zur Frage, wie die Treffen organisiert wurden und wie sie abliefen, konnte H.________ ebenso detaillierte und differenzierte Aussagen machen. Zur Organi- sation der Treffen gab er zu Protokoll, diese seien entweder per Telefonanruf orga- nisiert worden oder manchmal sei er [der Beschuldigte] auch ins Restaurant ge- kommen (pag. 74 Z. 88; pag. 515 Z. 9 f.). Die Treffen hätten meistens im Auto stattgefunden. Der Beschuldigte habe auch ein Auto gehabt. Entweder sei er [H.________] zu ihm ins Auto gegangen oder er [der Beschuldigte] sei in sein Auto gekommen. Er sei manchmal auch von Kollegen geführt worden. Die Drogen seien bei stehendem Auto übergeben worden (pag. 74 Z. 92 ff.). Zu den Fahrzeugen des Beschuldigten, mit welchen er jeweils am Übergabeort aufgetaucht sei, konnte H.________ genauere Angaben machen (pag. 74 Z. 98 ff.): «Er hatte verschiedene Autos, manchmal hatte er einen ________, einen kleinen Lieferwagen, einen ________, auch einen ________. Und wenn er mit dem Auto gekommen ist, war er meistens alleine.». Bei seiner Einvernahme vom 19. August 2019 machte H.________ abermals differenzierte Aussagen zur Übergabe des Kokains, welche mit seinen Aussagen vom 25. Januar 2019 korrelieren, dennoch aber nicht derart ähnlich ausfielen, dass sie einstudiert wirken würden. Auf die Fragen, wo die Übergaben jeweils stattgefunden hätten und wie der Beschuldigte jeweils zum Treffpunkt gekommen sei, gab H.________ namentlich Folgendes zu Protokoll (pag. 81 Z. 56 ff.): «Ein paar Mal beim Kücheneingang des Restaurants, wo ich ar- beitete. Und ein paar Mal bei der R.________(Strasse), beim Restaurant 13 Q.________, in der Nähe, wo ich wohne. Es hat da auch Parkplätze, wo wir uns getroffen haben. [...] Er kam mit verschiedenen Autos, einmal dieses, einmal je- nes.». Dazu führte die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen ihres Parteivortrages an der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht ins Licht, es liege auf der Hand, wieso der Beschuldigte immer wieder mit anderen Autos zu den Treffen erschienen sei. Aktenkundig sei nämlich, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum teil- weise über keinen Führerausweis verfügt habe, da er am 21. Mai 2018 mit einer Alkoholkonzentration von 0.43 mg/l bzw. 0.86 Gewichtspromille am Steuer erwischt worden sei, was zu einem sofortigen, dreimonatigen Entzug des Führerausweises geführt habe (pag. 719 sowie pag. 434 und pag. 685). Mit anderen Worten war der Beschuldigte auf (die verschiedenen) Autos seiner Freunde angewiesen, was die Aussage von H.________, der Beschuldigte sei jeweils mit unterschiedlichen Autos zu den Treffen gekommen, stützt. Dass der Beschuldigte – wie von der Verteidi- gung geltend gemacht – nicht immer mit einer ________ unterwegs war, zeigt schliesslich auch ein Blick in den Strafbefehl vom 3. Dezember 2018: Gemäss die- sem führte der Beschuldigte einen ________, wenn auch ohne Berechtigung (pag. 455 f.). Insgesamt erweisen sich die Aussagen von H.________ sowohl hin- sichtlich der Übergabeorte, der Organisation der Treffen als auch der jeweiligen Frage, wie der Beschuldigte zu den Treffen erschien, als detailreich, konstant und glaubhaft. Für die Glaubwürdigkeit von H.________ spricht auch, dass er differenzierte Aus- sagen dazu machen konnte, wie sich der Drogenhandel mit dem Beschuldigten und die an ihn verkauften Drogenmengen veränderten und welche Gründe dazu führten. So sagte er aus, er habe am Anfang im Schnitt fast alle zwei Tage Drogen an den Beschuldigten verkauft. Der Beschuldigte habe ihm immer so zwischen CHF 200.00 bis CHF 300.00 bezahlt und ihn vertröstet, dass er ihm den Rest später bezahlen würde (pag. 74 Z. 70 f.). Am Anfang seien die Lieferungen fast täglich zwischen zwei und drei Gramm gewesen. Danach habe er ihm gesagt, dass er wöchentlich nur einmal kommen solle, da er Kinder habe. Der Beschuldigte sei dann einmal in der Woche jeweils zehn Gramm holen gekommen. Auch dann habe er ihm immer nur zwischen CHF 200.00 bis CHF 300.00 bezahlt und ihn auf später vertröstet. Zu Beginn seien es zwischen zwei und drei Gramm gewesen, als er täg- lich gekommen sei. Später dann zehn Gramm oder auch 20 Gramm (pag. 75 Z. 108 f.). 20 Gramm seien es nicht so oft gewesen, etwa zwei Mal. Sonst seien es jeweils wöchentlich zehn Gramm gewesen (pag. 75 Z. 113). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte H.________ aus, es sei jedes Mal mehr geworden (pag. 514 Z. 31). Das erste Mal will er dem Beschuldigten im Januar 2018 Drogen verkauft haben, als «O.________» ihm die Drogen gebracht habe (pag. 74 Z. 51). Angesprochen auf den Zeitraum gab H.________ an, das erste Mal sei von Januar 2018 bis oder vor dem Mai 2018 gewesen (pag. 74 Z. 65; vgl. ferner pag. 80 Z. 35 und pag. 87 Z. 147 f.). Der Umstand, dass H.________ den Beschuldigten zu keiner Zeit unnötig oder über Gebühr belastete, obwohl er wiederholt die Möglichkeit gehabt hätte bzw. ihm entsprechende Fragen gestellt wurden, sprechen ebenfalls für seine Glaubwürdig- keit. Beispielsweise antwortete er auf die Frage, ob er Angaben zum Drogenhandel des Beschuldigten machen könne, dass dieser sicher auch noch Gras an Jugendli- 14 che verkauft habe, ergänzte jedoch sogleich, dass dies nur eine Vermutung seiner- seits sei. Er habe ihn [den Beschuldigten] zudem gefragt, ob er auch Pillen von «O.________» wolle, der Beschuldigte habe jedoch kein Interesse gehabt (pag. 33 Z. 556; vgl. auch pag. 75 Z. 130 ff.). Als die Qualität des Stoffes von «O.________» schlecht gewesen sei, habe er [der Beschuldigte] nicht mehr gekauft (pag. 33 Z. 566 f.). Auch in der späteren Einvernahme vom 25. Januar 2019 verneinte H.________ auf entsprechende Nachfrage, dem Beschuldigten andere Drogen verkauft zu haben (pag. 75 Z. 136 ff.). Ebenso verneinte er zu wissen, ob der Be- schuldigte noch andere Drogen konsumierte (pag. 81 Z. 77 ff.). Dass sich H.________ selbst als weniger involviert in den Kokainhandel darzustel- len versuchte und deutlich kleinere Mengen nannte, als «O.________» und «P.________» ihm verkauft haben wollen (vgl. u.a. pag. 42 Z. 115 ff.; pag. 48 f. Z. 50 ff.; pag. 62 f. Z. 40 ff.; pag. 65 Z. 198 ff.; pag. 69 Z. 374 ff.), ändert wie bereits erwähnt nichts an seinen Aussagen zum eigenen Weiterverkauf, mit welchen er sich selbst massiv belastete. Ob er grössere Mengen handelte und aktiver in den Drogenhandel involviert war, als er selbst zugestand, ist zudem nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Von der Kammer zu prüfen ist lediglich, ob er die von ihm zugegebenen Mengen tatsächlich gehandelt hatte und dem Beschuldigten Ko- kain im Umfang von 180 Gramm weiterverkaufte. Nach den vorangegangenen Erwägungen kann insgesamt festgehalten werden, dass die Aussagen von H.________ zum Drogenhandel mit dem Beschuldigten nach Überzeugung der Kammer als nachvollziehbar, schlüssig und glaubhaft be- zeichnet werden können. Weder wirken diese erfunden noch einstudiert, sondern aufgrund verschiedenster Realkennzeichen durchwegs selbsterlebt. Die Schilde- rungen von H.________ zeichnen ein stimmiges Gesamtbild, wie es zwischen ihm und dem Beschuldigten anfangs des Jahres 2018 zum Drogenhandel kam und wie dieser schliesslich in den folgenden Monaten ablief. Auf seine Aussagen kann ab- gestellt werden. 8.3.1.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte will demgegenüber nur zweimal etwas Kokain für den Eigenkon- sum gekauft haben (pag. 11 Z. 50 ff.; pag. 16 Z. 41 ff.; pag. 518 Z. 4). Dazu, wo die Übergaben stattfanden und in welchem Zeitraum dies war, wollte er allerdings kei- ne Angaben machen (pag. 11 Z. 65 ff.; pag. 518 Z. 14 f.). Auch zum Preis und zur erworbenen Menge wollte er anfänglich nichts aussagen (pag. 11 Z. 57 ff.). Erst an der erstinstanzlichen, und schliesslich auch an der oberinstanzlichen Verhandlung, nannte er einen Preis von CHF 100.00 (pag. 518 Z. 7; pag. 708 Z. 43). Zur Aussa- ge von H.________, wonach dieser ihm Portionen von fünf, zehn und 20 Gramm verkauft habe und es um Kokain im Wert von mindestens CHF 9'000.00 gegangen sei, antwortete der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 20. November 2018 bei der Polizei einzig, dies stimme nicht und er beantworte nun nichts mehr (pag. 12 Z. 103 ff.). So verweigerte er anschliessend unter anderem auch die Aus- sage dazu, wie er das Kokain finanziert und ob er es weiterverkauft hatte (pag. 12 Z. 132 ff.). 15 Zur Aussage von H.________, wonach er ihm CHF 2'000.00 bezahlt und CHF 7'000.00 noch schulde, äusserte sich der Beschuldigte an der Schlusseinver- nahme bei der Staatsanwaltschaft dahingehend, nicht zu glauben, dass H.________ ihm so viel Geld anvertrauen würde. Er wisse es auch nicht, wenn je- der so was behaupten würde (pag. 18 Z. 121 f.). H.________ sagte diesbezüglich jedoch detailliert, nachvollziehbar und konstant aus, dass er dem Beschuldigten vertraut habe. Der Beschuldigte habe ihn immer wieder vertröstet, dass er zahlen würde. Es sei dann immer ein bisschen Geld gekommen, aber eben nicht der ge- samte Kaufpreis (pag. 75 Z. 127 f.). Es sei eine Freundschaft gewesen, sprich, der Beschuldigte habe bei ihm Kokain bezogen und dieses verkauft, und als der Be- schuldigte das Geld gehabt habe, habe er es ihm geben sollen. Das sei die Abma- chung gewesen (pag. 80 Z. 53 f.; bestätigt auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 516 Z. 19 f.). Er habe auch «O.________» Geld geben müssen, was dann der Zeitpunkt gewesen sei, wo er aufgehört habe, dem Be- schuldigten Kokain zu geben. Das sei zu der Zeit gewesen, als er auch das Kokain in die Toilette geworfen habe. Er habe den Beschuldigten nicht mehr sehen wollen. Er wisse nicht mehr genau, was der Beschuldigte gesagt habe, vermutlich, dass er noch mehr Zeit brauche, um das Geld zu organisieren. Der Beschuldigte habe ihm aber nicht gesagt, weshalb er nicht mehr zahlen könne. Er sei nicht mehr einver- standen gewesen, ihm mehr Kokain zu liefern, wenn er nicht mehr habe zahlen können (pag. 81 Z. 69 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung er- klärte H.________ die Gewährung eines solchen Kredits auch damit, dass er nie- manden anderes gekannt habe als den Beschuldigten, dem er das Kokain habe verkaufen können. Die Idee sei vom Kollegen «O.________» gewesen, der ihm das Kokain gebracht habe. Sie hätten damit Geld verdienen wollen (pag. 515 Z. 23 ff.). Der Beschuldigte wollte allgemein keine Aussagen zum Kontakt mit H.________ machen, was nicht nachvollziehbar ist. Hätte er tatsächlich nur zwei Mal bei ihm für den Eigenkonsum Kokain erworben, hätte er diesbezüglich ohne Weiteres Aussa- gen machen und schildern können, wie es zu diesen beiden Treffen kam und wo diese stattgefunden haben. Auch zu den weiteren Fragen, mithin, wo er das Kokain bezogen, wie er es finanziert und weshalb er aufgehört hatte, wollte er im erstin- stanzlichen Verfahren keine Aussagen machen (pag. 519 Z. 27 ff.). Der Beschul- digte sagte insgesamt sehr lückenhaft aus und verweigerte die Aussage auch bei unverfänglichen Fragen. Er gab keine Antworten, die man gegebenenfalls hätte überprüfen bzw. verifizieren können. Dies änderte sich auch an der oberinstanzli- chen Verhandlung nicht. Seine Einvernahme zur Sache begann er zwar damit, sei- ne bisherigen Aussagen ergänzen zu wollen, da er bis dahin die Aussage verwei- gert habe (pag. 708 Z. 8 ff.). Eine wirkliche Ergänzung seiner bisherigen Aussagen erfolgte dann aber nicht. Stattdessen machte er nur insoweit ergänzende Aussa- gen, als ihm entsprechende Vorhalte gemacht wurden. Das partielle Schweigen des Beschuldigten während praktisch des gesamten Ver- fahrens ist, wie von der Verteidigung zu Recht betont, sein gutes Recht. Wenn je- doch auf Fragen, die in Bezug auf eine Antwort der beschuldigten Person folgen, keine weiteren Antworten mehr erfolgen – mithin eben ein partielles Schweigen er- folgt – kann dies bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorausgegangenen 16 Aussagen berücksichtigt werden. Insbesondere kann solchen Aussagen mangels Überprüfbarkeit und Konkretheit keine grosse Glaubhaftigkeit beigemessen werden (vgl. dazu SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, § 13 N 390 sowie GRAF, Schweigen ist Blei: Aussageverweigerung als Schuldindiz im Strafprozessrecht?, SJZ 111/2015 S. 189 ff., 191, je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall vermögen die lückenhaften und kaum konkreten Aussagen des Beschuldigten die glaubhaften Aussagen von H.________ jedenfalls nicht in Frage zu stellen. Im Ergebnis erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten, wonach er nur zweimal etwas Kokain für den Eigenkonsum bei H.________ gekauft habe, als nicht glaubhaft. Auf seine Aussagen kann insgesamt nicht abgestellt werden. 8.4.2 Zur Drogenmenge Zu den an den Beschuldigten verkauften Mengen in Gramm ist nicht von der Hand zu weisen, dass H.________ teilweise inkonsistente Angaben machte. So gab er anfänglich an, das Kokain jeweils in Portionen von rund zehn Gramm weiterver- kauft zu haben (pag. 24 Z. 138). Etwas später, aber noch in der gleichen Einver- nahme, gab er an, es seien Portionen von etwa fünf Gramm gewesen, so plus oder minus. Meistens seien es fünf Gramm gewesen (pag. 31 Z. 486). Er habe «K.________» verschiedene Portionen von fünf, zehn oder 20 Gramm verkauft (pag. 33 Z. 547 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte er wiederum aus, dass es jedes Mal fünf bis zehn Gramm gewesen seien. Es sei jedes Mal mehr gewor- den (pag. 514 Z. 30 f.). Er will ihm zudem zuerst ein kleines Muster zum Probieren gegeben haben, zwischen fünf und zehn Gramm. Der Beschuldigte habe viel neh- men wollen, habe aber zuerst probieren wollen. Das Muster habe der Beschuldigte nicht bezahlen müssen (pag. 74 Z. 60 f.). H.________ fügte allerdings auch jeweils an, keine Buchhaltung über die verkauften Mengen geführt zu haben und dass er die Mengen deshalb nicht genau sagen könne (pag. 43 Z. 160 f.; pag. 50 Z. 129). Sicher zeigte er sich demgegenüber beim Umstand, wonach der Beschuldigte ihm insgesamt zwischen CHF 2'000.00 und CHF 3'000.00 bezahlt habe und noch CHF 7'000.00 schulde. So gab er im Rahmen der delegierten Einvernahme bei der Polizei vom 18. Oktober 2018 zu Protokoll, er wisse nicht, wieviel er «K.________» gesamthaft verkauft habe, er [«K.________»] schulde ihm aber noch CHF 7'000.00. Zwischen CHF 2'000.00 und CHF 3'000.00 habe er [«K.________»] schon bezahlt. Sie hätten die Zahlungen nie aufgeschrieben, sondern nur mündlich abgemacht (pag. 33 Z. 547 ff.). Nochmals angesprochen auf die verkaufte Menge an den Beschuldigten sagte H.________ aus, dies nicht zu wissen (pag. 33 Z. 566). Bei der Hafteröffnung einen Tag später gab er dann an, der Beschuldigte habe ihm manchmal CHF 500.00, CHF 600.00 gegeben. Am Schluss seien es nur CHF 50.00 oder CHF 100.00 gewesen. Es sei insgesamt Kokain für ca. CHF 2'000.00 bis CHF 3'000.00 gewesen. Er habe keine Buchhaltung geführt (pag. 43 Z. 159 ff.). Er habe nichts aufgeschrieben oder so. Dies wäre vielleicht besser gewesen (pag. 45 Z. 210). Es wisse nicht, welche Menge es gewesen sei, es sei keine Buchhaltung vorhanden gewesen. Der Geldbetrag [zwischen CHF 2'000.00 bis CHF 3'000.00 bezahlt und offene Schulden von CHF 7'000.00] könne aber so stimmen (pag. 50 Z. 129 f.). Den Betrag von CHF 9'000.00 bestätig- 17 te er später wiederholt (vgl. pag. 66 Z. 226 ff.; pag. 75 Z. 117 ff.; pag. 80 Z. 44 ff.; pag. 81 f. Z. 85 ff.; 87 f. Z. 163 ff.), auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung (pag. 514 Z. 37 ff.; vgl. aber auch pag. 514 Z. 30 ff., wo er von sich aus zwar die Schulden des Beschuldigten in der Höhe von CHF 7'000.00 erwähnte, je- doch nur einen Betrag von CHF 1'000.00 bis CHF 1'500.00 nannte, welchen er von ihm erhalten haben will). Im Übrigen bestätigte H.________ auf Nachfrage, dass der Beschuldigte sein Hauptabnehmer gewesen sei (pag. 66 Z. 234 f.), und gab dies später in der Einvernahme nochmals von sich aus zu Protokoll: «K.________» sei sein Hauptabnehmer gewesen. Ihm habe er 180 Gramm weiterverkauft (pag. 69 Z. 388; vgl. auch pag. 515 Z. 25 ff.: «Er hat immer grosse Mengen bezo- gen. [...] Ich habe schon anderen Leuten verkauft, der Beschuldigte war aber der Grossabnehmer»). In den Augen der Kammer erweisen sich die Aussagen von H.________ zur ge- handelten Menge und zum Gesamtbetrag als nachvollziehbar. Wie die General- staatsanwaltschaft oberinstanzlich zutreffend darauf hinwies, war es zudem H.________ selbst, welcher die Menge der an den Beschuldigten veräusserten Drogen berechnete (vgl. pag. 66 Z. 212 ff. und pag. 719). Die Mengen wog er zwar offenbar nicht exakt mit einer Waage ab, sondern benutzte dafür einen «Vanish- Becher» (pag. 24 Z. 90 f.), was jedoch genauso eine feste Grösse darstellt. Zum Preis der gehandelten Drogen machte H.________ ebenfalls detaillierte und differenzierte Aussagen. So gab er an, er habe dem Beschuldigten das Gramm Kokain für CHF 50.00 weiterverkauft (pag. 65 Z. 164; pag. 75 Z. 104; pag. 514 Z. 34 f.). Wenn «K.________» gekauft habe, seien es grössere Mengen gewesen, da seien es CHF 50.00 gewesen. Bei den anderen habe er kleinere Mengen por- tioniert und da seien es CHF 70.00 bis CHF 80.00 gewesen (pag. 65 Z. 168 f.). Bei einem Preis von CHF 50.00 seien es Portionen zwischen zehn bis 15 Gramm ge- wesen (pag. 65 Z. 171 f.). Für die Glaubhaftigkeit dieses Preises – mithin CHF 50.00 – spricht insbesondere, dass H.________ aussagte, er habe anfangs CHF 55.00 pro Gramm gewollt, «K.________» habe ihm aber dann gesagt, dass er jemanden anderes habe, der für CHF 50.00 gebe und er es bei dem nehme, wenn er ihm das Gramm nicht für CHF 50.00 gebe. «K.________» habe dann für CHF 9'000.00 bezogen (pag. 66 Z. 210 ff.). In der Einvernahme vom 25. Januar 2019 schilderte H.________ das Gleiche erneut: « […] Er fragte mich nach den Preisen. Ich sagte ihm, dass ich ihm das Kokain für CHF 55.00 pro Gramm verkau- fen könnte. Er sagte mir dann, dass er das Kokain für CHF 50.00 pro Gramm be- ziehen könne und das sei gute Qualität. Dann bot ich ihm an, mein Kokain eben- falls für CHF 50.00 pro Gramm an ihn zu verkaufen» (pag. 76 Z. 190 ff.). Und schliesslich sprach er auch in der Einvernahme vom 19. August 2019 von Verhand- lungen: «Er war Stammkunde des Restaurants und wir begannen, vertraulich mit- einander zu sprechen. Und es ging dann plötzlich um Verkauf/Kauf von Kokain. Ich sprach ihn an, ob er Kokain kaufe und er sagte ja und wir handelten etwas über den Preis und wir waren uns dann einig. Es dauerte etwas, bis mir dann «O.________» geliefert hat, zwei, drei, vier Monate und ich habe A.________ [dem Beschuldigten] dann Kokain gegeben und es gab dann weitere Verhandlungen über den Preis.» (pag. 80 Z. 27). 18 In all diesen Aussagen schilderte H.________ sowohl Komplikationen als auch Dia- loge, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. Seine Aussagen erweisen sich als sehr originell, wären die Preisverhandlungen doch nicht notwendigerweise zu erwähnen gewesen, wenn die Preise erfunden worden wären. Der Beschuldigte demgegenü- ber gab, angesprochen auf die angeblichen Preisverhandlungen, lediglich an, er könne sich diese Aussagen nicht erklären (pag. 518 Z. 9 f.). Er selbst sprach so- dann von CHF 100.00, die er pro Gramm bezahlt habe (pag. 518 Z. 6 f.). Aufgrund der klaren Realkennzeichen in den Schilderungen von H.________ erachtet die Kammer dessen Aussagen als wesentlich glaubhafter als jene des Beschuldigten. Sie sind in sich stimmig und fügen sich in Bezug auf den vereinbarten Preis in das Gesamtbild ein. Anlässlich der Einvernahme vom 10. Januar 2019 wurde H.________ ein Taschen- rechner abgegeben mit der Aufforderung, auszurechnen, wie viel Gramm er gemäss eigenen Angaben dem Beschuldigten verkauft habe. H.________ rechnete daraufhin aus, es seien 180 Gramm gewesen. Es seien jeweils Portionen von 10 Gramm gewesen (pag. 66 Z. 212 ff.). Gleich anschliessend tätigte er Aussagen, die Besonderheiten, Dialoge und Nebensächlichkeiten, mithin klare Realkennzei- chen, enthielten. So sagte er unter anderem aus, er habe das Kokain immer mit ei- nem Löffel abgemessen und der Beschuldigte habe ihm gesagt, er sei damit glück- lich (pag. 66 Z. 217). Es seien somit insgesamt 18 Lieferungen an «K.________» gewesen (pag. 66 Z. 220). Im Ergebnis erweisen sich die Aussagen von H.________, wie viel Kokain er dem Beschuldigten weiterverkaufte, als konsistent, authentisch und nachvollziehbar. Er sprach insbesondere stets von CHF 2'000.00, die der Beschuldigte ihm bereits be- zahlt hatte, von CHF 7'000.00, die er ihm noch schulden würde und von CHF 50.00 pro Gramm, was rückgerechnet eine Gesamtmenge von 180 Gramm ergibt. In wel- chen Portionen dieser Handel erfolgte und wie oft eine Übergabe stattfand, lässt sich demgegenüber nicht mehr erstellen. Möglich ist, dass H.________ dem Be- schuldigten nicht immer genau zehn Gramm abgegeben hat, sondern teilweise auch weniger, insbesondere, als der Beschuldigte immer wie mehr in Zahlungs- rückstand geriet. Letztendlich spielt dies jedoch keine (entscheidende) Rolle, da als erstellt gelten kann, dass der Beschuldigte bei H.________ im angeklagten Tatzeit- raum Kokain im Umfang von CHF 9'000.00 bzw. 180 Gramm zu CHF 50.00 pro Gramm kaufte. Was der Beschuldigte dazu ausführte, mithin, er habe nur zweimal etwas Kokain für den Eigenkonsum bei H.________ gekauft (pag. 11 Z. 50 ff.; pag. 16 Z. 41 ff.; pag. 518 Z. 3 f.), überzeugt nicht. 8.4.3 Zur Weiterveräusserung des Kokains Zur Weiterveräusserung des Kokains gab H.________ am 18. Oktober 2018 zu Protokoll, der Beschuldigte habe weiterverkauft und er habe mal gesehen, wie er im Restaurant weiterverkauft habe, ergänzte jedoch sogleich, dass er nur Überg- aben gesehen habe und nicht mit Sicherheit sagen könne, ob es sich um Drogen gehandelt habe. Er habe ihn [den Beschuldigten] dann mal angesprochen, ob er etwas für ihn [H.________] habe. Er habe dann aber wegen dem Geschäft mit «O.________» Drogen an ihn [den Beschuldigten] verkauft (vgl. pag. 33 Z. 541 ff.). Die von H.________ beobachteten und geschilderten Übergaben müssten somit 19 vor dem angeklagten Tatzeitraum gewesen sein, d.h. noch bevor H.________ Ko- kain an den Beschuldigten verkaufte. Zudem sagte H.________ aus, er vermute, dass «K.________» das Kokain nicht nur weiterverkauft, sondern auch konsumiert habe (pag. 33 Z. 553 f.). «K.________» habe immer genommen (pag. 44 Z. 178). Es soll dann auch dieser «K.________» bzw. eben der Beschuldigte gewesen sein, der ihm gesagt habe, dass das Kokain schlecht sei und man dies nicht weiterver- kaufen könne (pag. 63 Z. 101 f.). Diesen Aussagen lässt sich entnehmen, dass H.________ davon ausging, dass der Beschuldigte das von ihm gekaufte Kokain nicht nur konsumierte, sondern auch weiterverkaufte. Dass er seine Aussagen da- bei teilweise abschwächte oder Vorbehalte anbrachte («könne nicht mit Sicherheit sagen» bzw. «er vermute») und Dialoge zwischen ihm und dem Beschuldigten wiedergab, spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Auch in der Einver- nahme vom 25. Januar 2019 sagte H.________ aus, er denke, dass der Beschul- digte Drogen weiterverkaufe. Der Beschuldigte soll es ihm sogar gesagt haben, aber nicht, an wen er diese verkaufe (pag. 75 Z. 133 f.). Die Frage, ob er wisse, zu welchem Preis der Beschuldigte das Kokain weiterverkauft habe, konnte H.________ nicht beantworten (pag. 75 Z. 140 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme vom 19. August 2019 sagte er schliesslich aus, er denke, der Beschuldigte habe es bezogen, um zu verkaufen und habe auch selber konsumiert. Deshalb habe er wohl auch nicht mehr zahlen können. Er denke, es sei so gewesen (pag. 81 Z. 65 f.). Auch in dieser Hinsicht belastete H.________ den Beschuldigten nicht über Ge- bühr, legte allfälliges Nichtwissen offen (bspw. in Bezug auf Abnehmer und Ver- kaufspreis) und merkte jeweils an, wenn seine Aussagen auf Vermutungen basier- ten. Auch diese Aussagen erweisen sich somit als glaubhaft. Daran vermag die Tatsache, dass H.________ anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung von sich aus nur noch vom Eigenkonsum des Beschuldigten sprach und erst auf Vorhalt seiner Aussagen vom 25. Januar 2019 auch den Weiterverkauf bestätigte, nichts zu ändern (pag. 515 Z. 12 ff.). Dass H.________ fast zwei Jahre nach seiner ersten Aussage bzw. rund eineinhalb Jahre nach der Einvernahme im August in der erst- instanzlichen Verhandlung gewisse Details nicht mehr von sich aus nannte, er- staunt vor dem Hintergrund dieses Zeitablaufs nicht. Ein weiterer Hinweis auf den Weiterverkauf kann auch im Preis erblickt werden, zu welchem der Beschuldigte das Kokain von H.________ bezogen haben soll. Wie bereits erläutert, bezahlte der Beschuldigte gemäss den glaubhaften Aussagen von H.________ für ein Gramm CHF 50.00 (pag. 65 Z. 165; pag. 66 Z. 210; pag. 75 Z. 104; pag. 76 Z. 189 ff.; pag. 80 Z. 50 und schliesslich pag. 514 Z. 35; vgl. auch Ziff. 8.4.2 hier- vor). Zugleich wurde sowohl vom Beschuldigten als auch von H.________ erwähnt, der «Gassenpreis» für ein Gramm Kokain habe in dieser Zeit CHF 100.00 betragen (pag. 12 Z. 123 [Beschuldigter] und pag. 33 Z. 581 [H.________]). Dies spricht – neben den bezogenen Mengen – ebenfalls dafür, dass der Beschuldigte nicht in erster Linie als Endabnehmer bei H.________ Kokain bezogen hat, sondern als Zwischenhändler fungierte und das Kokain letztlich mit einer gewissen Marge wei- terverkaufte. Nach den vorstehenden Erwägungen erachtet die Kammer die Aussagen von H.________, wonach der Beschuldigte das Kokain nicht nur selbst konsumierte, 20 sondern auch weiterveräusserte, als glaubhaft. Ein Eigenkonsum wäre bei dieser Menge denn auch kaum realistisch, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nur an den Wochenenden konsumiert haben will (vgl. dazu nachfolgende Ziff. 8.4.5) und bei ihm keine Anzeichen für eine schwere Drogenabhängigkeit ersichtlich sind. Es kann damit als erstellt gelten, dass der Beschuldigte bei H.________ das Kokain auch zwecks Weiterveräusse- rung kaufte. 8.4.4 Zur Qualität des Kokains Die Qualität des Kokains soll gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten «gut gewesen» sein, da er sonst das Kokain nicht für sich gekauft hätte (pag. 10 Z. 126). Er habe beide Male keinen Unterschied gespürt (pag. 10 Z. 126). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte oder wollte er sich nicht mehr an die Qualität des Kokains erinnern (pag. 518 Z. 17 f.). Er verneinte zudem sowohl erst- als auch oberinstanzlich, wegen der Qualität reklamiert zu haben, da er «ja auch nur zweimal bei ihm bezogen» habe (pag. 518 Z. 20 f.; pag. 709, Z. 1 ff.). Die ent- sprechenden Aussagen von H.________ würden nicht stimmen (pag. 518 Z. 23 ff.). Den Aussagen von H.________ nach soll sich ein Käufer [der sich später als der Beschuldigte herausstellte] bei der dritten Lieferung über die Qualität des Kokains beschwert haben. Er habe geschrieben und gesagt, dass er dies nicht machen könne (pag. 25 Z. 145). H.________ gab zudem an, selbst Kokain konsumiert zu haben und dass die dritte Lieferung tatsächlich schlecht gewesen sei. Er sei all halbe Stunde in den Keller um zu konsumieren (pag. 25 Z. 179). Das letzte Mal ha- be er den Beschuldigten vor sechs oder sieben Monaten gesehen, als der Stoff schlecht gewesen sei (pag. 33 Z. 541). Als die Qualität des Stoffes von «O.________» schlecht gewesen sei, habe er nichts mehr gekauft (pag. 33 Z. 566 f.). Am Ende habe er viel konsumiert und es sei ganz schlecht gewesen, er habe deswegen auch Probleme mit den Abnehmern gehabt (pag. 44 Z. 193 f.). Es sei ir- gendwie schlecht gewesen. «K.________» habe ihm gesagt, dass es schlecht sei und man es nicht verkaufen könne. Er habe es «O.________» gesagt, er müsse das zurückbringen. Das habe er dann auch gemacht. Es sei dann aber wieder schlecht gewesen und darauf habe er beschlossen, mit dem Handel aufzuhören, weil es immer schlecht für ihn gelaufen sei, auch wenn die Qualität gut gewesen sei. Er habe immer Minus gemacht (pag. 63 f. Z. 101 ff.). Anfangs sei die Qualität aber gut gewesen (pag. 64 Z. 110). Auch anlässlich seiner Einvernahme vom 25. Januar 2019 gab H.________ zu Protokoll, das Kokain sei am Anfang gut gewe- sen. Beim ersten und zweiten Mal habe «O.________» gutes Kokain geliefert. Dann habe er mehrfach schlechte Qualität geliefert. «K.________» habe dann bei ihm mehrmals reklamiert (pag. 75 Z. 147 ff.). «K.________» habe gesagt, dass es schlechte Qualität sei und habe anderes Kokain verlangt (pag. 76 Z. 158). Auch er habe festgestellt, dass das Kokain am Anfang gut gewesen sei zum Schnupfen. Später habe er selber festgestellt, dass die Qualität schlechter geworden sei. Gemäss «K.________» sei das Kokain zum Schnupfen gut gewesen, jedoch nicht zum Rauchen. «K.________» habe seiner Meinung nach Recht gehabt. Denn er habe den Rest in die Toilette schmeissen müssen (pag. 76 Z. 160 ff.). Die Frage, ob er das Kokain vor dem Weiterverkauf gestreckt habe, verneinte H.________ 21 und fügte an, dass er es so weiterverkauft habe, wie er es erhalten habe (pag. 76 Z. 154). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung sagte H.________ nur noch ausweichend und sich selbst zurücknehmend aus. Er habe zwar schon konsumiert, die Qualität des Kokains könne er aber nicht genau sagen, er sei kein Spezialist. «O.________» habe immer gesagt, dass es sich um sehr gutes Kokain handle. Wie viele Prozent das seien, könne er aber nicht sagen (pag. 515 Z. 30 ff.). Nach den teilweise übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und H.________ kann als erstellt erachtet werden, dass das Kokain zumindest zu Be- ginn von guter Qualität war und erst am Ende schlechter wurde. Die Aussagen von H.________ erweisen sich somit auch in dieser Hinsicht als konstant und glaub- haft, insbesondere deshalb, weil er auch ausführte, wie er selber konsumiert und somit probiert habe. Die Kammer teilt die vorinstanzliche Auffassung unter Berück- sichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach im Durchschnitt von einer mittleren Qualität des Kokains auszugehen ist. Wie sie sodann ebenfalls zu- treffend festhielt, lag der mittlere Betäubungsmittelgehalt von Kokaingemisch bei Einzelkonfiskatgrössen von zehn bis 100 Gramm im Jahr 2018 gemäss SGRM- Statistik bei 63% Kokainbase bzw. 70% Kokainhydrochlorid. Auf 160 Gramm um- gerechnet und bei Abstützen auf den tieferen Wert der Kokainbase ergibt dies für den vorliegenden Fall somit eine errechnete Menge von ca. 100 Gramm reinen Ko- kains (pag. 576, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.4.5 Zum Erwerb zum Eigenkonsum Was den Erwerb des Beschuldigten von Kokain zum Eigenkonsum anbelangt, hielt die Vorinstanz vorab zutreffend fest, dass der Beschuldigte diesbezüglich grundsätzlich geständig sei. Dies gehe im Übrigen auch aus den von der Verteidi- gung eingereichten Strafbefehlen hervor. Die Aussagen des Beschuldigten zur konkret konsumierten Menge seien hingegen eher vage (pag. 12 f., S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In der Einvernahme vom 20. November 2018 gab der Beschuldigte an, sein letzter Konsum sei vor zwei Monaten gewesen (pag. 13 Z. 149). Eine Urinprobe konnte anschliessend nicht durchgeführt werden bzw. musste auf später verschoben wer- den, da der Beschuldigte Probleme beim Lösen hatte (pag. 13 Z. 197 f.). Weiter sagte er aus, er habe in der Zeit von Februar 2018 bis Juni 2018 schon ab und zu konsumiert, wie oft könne er jedoch nicht genau sagen. Es sei hauptsächlich am Wochenende gewesen, wenn er in der Stadt im Ausgang gewesen sei. Zu Hause habe er nicht konsumiert (pag. 17 Z. 58 ff.). Er habe für ein Wochenende vielleicht ein Gramm konsumiert, vielleicht nicht einmal. Wenn er genommen habe, sei noch übriggeblieben (pag. 16 Z. 65). Bei seiner Einvernahme vom 16. September 2019 konnte er sich nicht mehr an den letzten Konsum erinnern, gab aber zu Protokoll, dies sei schon länger her. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er anfangs Jahr [also anfangs 2019] konsumiert habe, vielleicht sogar vorher, vielleicht im 2018, er könne es nicht mehr genau sagen (pag. 17 Z. 72 ff.). Auch an der erstinstanzlichen Ver- handlung am 11. Dezember 2020 sprach der Beschuldigte von Konsum lediglich am Wochenende (pag. 517 Z. 41). Zur Frage, wie regelmässig und welche Mengen Kokain er im Jahr 2018 konsumiert hatte, verweigerte er zunächst die Aussage (pag. 519 Z. 16 ff.). Hingewiesen auf die Verurteilungen wegen Kokainkonsums im 22 Jahr 2018 gab er aber schliesslich doch zu, dass dies zutreffe und er früher ab und zu Kokain konsumiert habe, aber nicht so viel. Heute sei er clean und dies schon eine längere Zeit (pag. 519 Z. 22 ff.). Oberinstanzlich führte der Beschuldigte auf entsprechende Frage hin aus, er sei nicht süchtig gewesen oder habe jeden Tag konsumiert. Es sei vielleicht zweimal im Monat am Wochenende gewesen, viel- leicht auch nur einmal. Es sei nicht oft gewesen, einfach ab und zu im Ausgang. Im Jahr 2018 habe er einmal, zweimal im Monat Kokain konsumiert, ein bis zwei Gramm an einem Wochenende. Meistens habe man das nicht alleine genommen, man habe vielleicht «eine» genommen zusammen mit einem Kollegen (pag. 709 Z. 34 ff.). Mit dem Eigenkonsum aufgehört habe er Ende 2018, anfangs 2019 (pag. 710 Z. 27). Wie bereits mehrfach erwähnt, gab auch H.________ zu Protokoll, er denke, der Beschuldigte habe auch selber konsumiert. Sie hätten auch zusammen konsumiert (pag. 75 Z. 132, was der Beschuldigte jedoch bestritt [pag. 518 Z 28 f.]). Wie viel der Beschuldigte konsumierte, konnte H.________ jedoch nicht sagen (pag. 76 Z. 170 ff.). Über die Konsumgewohnheiten hätten sie nie gesprochen (pag. 81 Z. 82). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Dass der Beschuldigte – wie von der Verteidigung geltend gemacht – zum Eigen- konsum nur vier bis sechs Gramm Kokain bei H.________ bezogen haben soll, lässt sich nicht mit den Erkenntnissen aus den Akten in Einklang bringen. Diesen lässt sich namentlich entnehmen, dass der Beschuldigte alleine schon am 21. Mai 2018 mit fast sechs Gramm Kokain angehalten wurde (pag. 531). Es ist daher aus- geschlossen, dass der Beschuldigte insgesamt über die gesamte Dauer nur eine Menge von vier bis sechs Gramm für sich erwarb und konsumierte. Aufgrund sei- ner eigenen Aussagen, am Wochenende jeweils rund ein Gramm bzw. jedes zwei- te Wochenende ein bis zwei Gramm konsumiert zu haben, ist die vorinstanzliche Rechnung für den angeklagten Zeitraum von Februar bis Juni 2018, welcher rund 20 Wochenende enthält, nicht zu beanstanden. Damit hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte 20 Gramm Kokaingemisch von H.________ zwecks Eigen- konsums erwarb. Diese Menge ist von der unter Ziff. 8.4.2 hiervor als erstellt erach- teten Gesamtmenge von 180 Gramm Kokaingemisch abzuziehen. 9. Vorwurf gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift 9.1 Sachverhalt Mit Anklageschrift vom 11. Juni 2020 wird dem Beschuldigten schliesslich folgen- des Verhalten vorgeworfen (pag. 366.01 f.): Konsumwiderhandlungen sowie dem Konsum dienende Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz (BetmG), begangen durch Erwerb und Konsum von einer 20 Gramm übersteigenden Menge Kokaingemisch, in der Zeit von Februar 2018 bis Dezember 2018/Januar 2019, indem er vorwiegend an den Wochenenden jeweils ca. 1 Gramm Kokaingemisch konsumierte, dies in D.________ und evtl. anderswo. 9.2 Beweisergebnis der Vorinstanz 23 Zu Ziff. I.2. der Anklageschrift gelangte die Vorinstanz nach Würdigung der vorhan- denen Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. 577, S. 15 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich nicht, im Jahr 2018 Kokain konsumiert zu haben (p. 12 f., p. 16 f.; vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen unter Ziff. 1/1.2.4.2 «Eigenkonsum» hiervor). An- lässlich seiner Einvernahme vom 16.09.2019 führte der Beschuldigte aus, er habe letztmals anfangs 2019/Ende 2018 konsumiert (p. 17 Z. 73 f.). Folglich erachtet das Gericht den angeklagten Sachver- halt wie auch den Tatzeitraum als erstellt. 9.3 Erwägungen der Kammer In Zusammenhang mit diesem Anklagepunkt prüfte die Vorinstanz vorab die ange- klagten Zeiträume und gelangte zum Ergebnis, das Verfahren sei aufgrund des Verbots der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem) teilweise einzustellen (pag. 566 f., S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solo- thurn vom 31. Juli 2018 und vom 21. März 2019 sowie mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm vom 11. April 2019 unter anderem bereits wegen Kon- sumwiderhandlungen gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis am 21. Mai 2018, am 12. August 2018 sowie am 1. September 2018 rechtskräftig verurteilt (pag. 686 f. [Strafregisterauszug vom 1. November 2021] und pag. 531 ff. [Strafbefehle]). Bezüglich des vorliegend angeklagten Betäubungsmittelkonsums in der Zeit von Februar 2018 bis Ende Dezember 2018 bzw. anfangs Januar 2019 besteht somit für die von den Strafbefehlen abgedeckten Zeiträume bzw. Zeitpunkte (1. Februar 2018 bis 21. Mai 2018 sowie 12. August 2018 und 1. September 2018) ein Verfah- renshindernis, da der Beschuldigte für die genannten Tatzeiträume bzw. Tatzeit- punkte für das gleiche Delikt bereits rechtskräftig verurteilt wurde. Die Vorinstanz stellte vor diesem Hintergrund und soweit diese Zeiträume bzw. Zeitpunkte betref- fend das Verfahren gegen den Beschuldigten zu Recht ein. Diese Einstellung ist oberinstanzlich nicht mehr Verfahrensgegenstand. Zu beurteilen bleibt somit die Menge Kokain, die der Beschuldigte im verbleibenden Zeitraum, mithin ab dem 22. Mai 2018 bis Ende Dezember 2018 bzw. anfangs Ja- nuar 2019 ohne die Wochenenden vom 11. und 12. August 2018 sowie 1. und 2. September 2018, konsumierte. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte im unter Ziff. I.1. der Ankla- geschrift aufgeführten Zeitraum (Februar bis Juni 2018) pro Wochenende rund ein Gramm Kokain konsumierte und erachtete unter Berücksichtigung, dass es in die- sem Zeitraum etwa 20 Wochenenden gab, die von der Staatsanwaltschaft ange- klagte Menge konsumierten Kokains von ca. 20 Gramm als nachvollziehbar und angemessen (pag. 574 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Menge von ca. 20 Gramm leiteten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vor- instanz dabei von der Menge von 180 Gramm Kokaingemisch gemäss Anklage- sachverhalt Ziff. I.1. ab, die der Beschuldigte bis im Juni 2018 bei H.________ be- zogen hatte (vgl. den Verweis in der Anklageschrift Ziff. I.1. auf Ziff. I.2. der Ankla- geschrift). 24 Bis und mit Juni 2018 gab es unter Abzug der bereits abgeurteilten Tatzeiträume [1. Februar 2018 bis 21. Mai 2018] nur 5 ½ Wochenenden. Würde der Konsum somit einzig vom Kokain gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift abgeleitet, wäre von einem Gesamtkonsum von ca. 5.5 Gramm auszugehen. Da der Beschuldigte je- doch aussagte, jeweils an den Wochenenden konsumiert und Ende 2018 bzw. an- fangs 2019 damit aufgehört zu haben (pag. 17 Z. 58 und 65 ff.; ebenso oberin- stanzlich nochmals bestätigt, vgl. pag. 710 Z. 27), muss davon ausgegangen wer- den, dass er nach Juni 2018 das Kokain zum Eigenkonsum von einer anderen Per- son als H.________ erworben hatte. Im Zeitraum vom 22. Mai 2018 bis am 31. De- zember 2018 gab es insgesamt 32 Wochenenden. Werden davon die rechtskräftig abgeurteilten Wochenenden vom 11. und 12. August 2018 sowie vom 1. und 2. September 2018 abgezogen, verbleiben noch 30 Wochenende. Beurteilt man den Anklagesachverhalt gemäss Ziff. I.2. nun separat bzw. losgelöst vom Anklagesach- verhalt gemäss Ziff. I.1., erscheint eine erworbene und konsumierte Menge von 20 Gramm Kokaingemisch somit auch nach Abzug der bereits abgeurteilten Tat- zeiträume ohne Weiteres als realistisch (im Schnitt 0.66 Gramm pro Wochenende). Mit der Vorinstanz erachtet somit auch die Kammer den Sachverhalt gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift als erstellt. In den noch nicht abgeurteilten Zeiträumen erwarb und konsumierte der Beschuldigte eine Menge Kokaingemisch von insge- samt mindestens 20 Gramm. III. Rechtliche Würdigung 10. Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen zu Art. 19 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 19 Abs. 2 BetmG kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 577 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach Art. 19 Abs. 1 BetmG wird bestraft, wer unter anderem Betäubungsmittel un- befugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft (lit. c) oder in Verkehr bringt oder wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, er- wirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d). Abs. 2 von Art. 19 BetmG bestraft schliesslich, wer unter anderem weiss oder annehmen muss, dass die Widerhand- lung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Das Betäubungsmittelgesetz stellt ferner auch den vorsätzlichen Konsum von un- befugten Betäubungsmitteln unter Strafe (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). 11. Subsumtion 11.1 Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG Indem der Beschuldigte bei H.________ von Februar 2018 bis Juni 2018 160 Gramm Kokaingemisch zwecks Weiterveräusserung erwarb, erfüllte er den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von H.________ veräusserte der Beschuldigte die erworbene Menge im Anschluss, 25 wodurch er auch den objektiven Tatbestand der Weiterveräusserung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG erfüllte. Beides beging der Beschuldigte wissentlich und willentlich, womit er auch den subjektiven Tatbestand erfüllte. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, übersteigt die erworbene bzw. veräusserte Menge die für die Annahme eines schweren Falles festgesetzte Menge von 18 Gramm deutlich. Dem Beschuldigten musste bei einer Menge von 160 Gramm Kokaingemisch bzw. von ca. 100 Gramm reinen Kokains bewusst sein, dass dies mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (pag. 576, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist demnach der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch Erwerb von 160 Gramm Kokainge- misch (ca. 100 Gramm reinem Kokain) zwecks Weiterveräusserung im Zeitraum von Februar bis Juni 2018, schuldig zu erklären. 11.2 Widerhandlungen gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG Gestützt auf das Beweisergebnis in Ziff. 9.3 hiervor, wonach der Beschuldigte in den noch nicht abgeurteilten Zeiträumen eine Menge von insgesamt mindestens 20 Gramm Kokaingemisch erwarb und konsumierte, ist der Schuldspruch der Vor- instanz zu bestätigen. Der Beschuldigte erfüllte mit dem Erwerb sowie dem Kon- sum von mindestens 20 Gramm Kokaingemisch sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch den Erwerb und Konsum von 20 Gramm Kokaingemisch vom 22. Mai 2018 bis am 11. August 2018, vom 13. August 2018 bis am 31. Au- gust 2018 sowie vom 2. September 2018 bis Ende Dezember 2018 bzw. anfangs Januar 2019, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 12. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung, anwendbares Recht und Straf- rahmen Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 579, S. 17 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte beging die Widerhandlungen allesamt im Jahr 2018 und anfangs 2019 und damit nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches. Anzuwenden ist im Folgenden somit integral neues Recht. Die Strafandrohung beträgt für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz einerseits Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und maximal bis zu 20 Jah- 26 ren für die mengenmässig qualifizierte Begehung (Erwerb zwecks Weiterveräusse- rung, Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), wobei die Verbindung mit einer Geldstrafe mög- lich ist, und andererseits Busse bis zu CHF 10'000.00 für den Konsum (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). 13. Allgemeine Vorbemerkungen Eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorliegend nicht zu bilden, zumal die beiden Delikte mit unterschiedlichen Strafarten bedroht sind. Da der Beschul- digte zudem in der Vergangenheit mit den rechtskräftigen Strafbefehlen nur Gelds- trafen und Bussen erhielt, ist hinsichtlich des Schuldspruchs wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auch keine Zusatzstrafe zu die- sen zu bilden. Hingegen fällt der Tatzeitraum für den Schuldspruch wegen Kon- sumwiderhandlungen zeitlich vor die jeweilige Eröffnung der vier Strafbefehle gemäss Strafregisterauszug vom 1. November 2021, betreffend den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. Juli 2018 nur teilweise. Die Busse wegen der Konsumwiderhandlung ist somit gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB (teilweise) als Zusatzstrafe auszusprechen. 14. Konkrete Strafzumessung für die mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 14.1 Tatkomponenten 14.1.1 Objektives Tatverschulden Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Bei den Widerhandlungen gemäss Art. 19 BetmG handelt es sich – mit Ausnahme der vorliegend nicht relevanten Art. 19 Abs. 1 lit. e und lit. f BetmG – um abstrakte Gefährdungsdelikte. Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, ist als Anhaltspunkt für die Ver- letzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts gleichwohl von der umge- setzten Drogenmenge auszugehen, zumal die Gefährdung umso grösser ausfällt, je mehr der gesundheitsgefährdenden Drogen in Umlauf gebracht werden (FIN- GERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Aufl. 2016, N 37 zu Art. 47 StGB; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 93 zu Art. 47). Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts ist durch eine Menge von 18 Gramm reinen Kokains ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gegeben (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Praxisgemäss zieht die Kammer bei Betäubungsmitteldelikten die sogenannte Ta- belle HANSJAKOB (vgl. in FINGERHUTH/TSCHURR, BetmG Kommentar, 2. Aufl., N 30 zu Art. 47 StGB) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalles schliesslich zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 16. März 2017 E. 3.2). In der neusten Auflage des BetmG-Kommentars von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER findet sich eine insofern von der Tabelle HANSJA- KOB abweichende Tabelle, als die Strafen für die gehandelten Mengen ab 18 Gramm erst beim Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden. Grössere 27 Mengen erfahren dann wieder eine Verdoppelung schon bei der Verachtfachung der Menge, wie bei der Tabelle HANSJAKOB. Die Kommentatoren begründen diese Änderung mit «Anregungen von Praktikern aus Staatsanwaltschaft und Gerichten» und weil HANSJAKOB selber die Verdoppelung bei der zehnfachen Menge erwogen, aber verworfen habe, da dies für die grossen Mengen zu milde gewesen wäre (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Auflage, a.a.O., N 44 zu Art. 47). De facto wird damit eine Strafminderung für die Kategorien der kleinsten gehandelten qualifizierten Mengen eingeführt, während diese Unterschiede umso weniger stark ins Gewicht fallen, je höher die gehandelten Mengen sind. Nach dem Gesagten sieht sich die Kammer nicht veranlasst, von der bisherigen Praxis abzu- weichen und lehnt sich für die Strafhöhe grundsätzlich an der ursprünglichen Ta- belle HANSJAKOB an. Die Vorinstanz nahm sowohl auf die Tabelle HANSJAKOB wie auch die modifizierte Tabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER Bezug und entschied sich hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten für den tieferen Ansatz (pag. 580 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Bundesgericht hat verschiedene Tabellen bzw. Modelle als Orientierungshilfen zugelassen und keiner den Vorzug gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4). Massgebend ist, dass im Einzelfall eine schuldangemessene Strafe ausgefällt wird. Unter Berücksichtigung dieser Recht- sprechung erachtet es die Kammer als dem Verschulden des Beschuldigten ange- messen, die Strafe aufgrund der gehandelten Menge unter dem Titel der Rechts- gutgefährdung einleitend auf 21 Monate festzusetzen. Hinsichtlich der Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutgefährdung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) ist zum einen die Zeitspanne von fünf Monaten bzw. die Intensität der Verkaufshandlungen (20 Gramm reinen Kokains im Monat) zu berücksichtigen. Die Zeitspannen bzw. die Intensität der Verkaufsverhandlungen können weder als besonders lange bzw. hoch noch als besonders kurz bzw. wenig bezeichnet werden. Wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, liegen keine Erkenntnisse dazu vor, wie der Beschuldigte konkret vor- gegangen ist und welche Mengen Kokain er jeweils an wen weiterverkaufte. Eine besonders kriminelle Energie, die über den schlichten Weiterverkauf hinausgegan- gen wäre, konnte nicht festgestellt werden, womit auch unklar bleibt, ob der Be- schuldigte das Kokain direkt an die Endverbraucher verkaufte oder an weitere Zwi- schenhändler. Auf der Hierarchiestufe dürfte er mit Blick auf den von ihm bezahlten Preis von CHF 50.00 pro Gramm im unteren Drittel bzw. in der unteren Stufe anzu- siedeln sein. Die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutgefährdung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten sind damit insgesamt neutral zu gewichten. 14.1.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus pekuniären, mithin rein egoistischen Motiven. Dass er aus rein finanziellen Motiven handelte, wirkt sich vorliegend nicht straferhöhend aus, zumal finanzielle Beweggründe beim Betäu- bungsmittelhandel die Regel sind. Äussere oder innere Umstände, die es dem Be- 28 schuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht er- sichtlich; er hätte sich ohne Weiteres von den Drogengeschäften distanzieren kön- nen. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausführte, gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte in irgendeiner Art und Weise suchtmit- telabhängig gewesen wäre, so dass er in seiner Entscheidfindung oder in seinem Verhalten eingeschränkt gewesen wäre. Die subjektiven Tatkomponenten sind im Ergebnis ebenfalls neutral zu gewichten. 14.1.3 Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist in Relation zum grossen Strafrahmen immer noch von einem leichten Tatverschul- den auszugehen. Eine vorläufig hypothetische Strafe von 21 Monaten scheint als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 14.2 Täterkomponenten Gemäss Leumundsbericht vom 29. Oktober 2021 wuchs der Beschuldigte zusam- men mit seinen Eltern und den vier Geschwistern in D.________ auf. Als er 15 Jah- re alt gewesen sei, hätten sich seine Eltern getrennt, worauf er mit seiner Mutter und den Geschwistern innerhalb von D.________ umgezogen sei. Mit seinen El- tern und seinen Geschwistern habe er immer ein gutes Verhältnis gehabt, was bis heute so sei (pag. 689). Zur schulischen Ausbildung ist dem Leumundsbericht zu entnehmen, dass der Beschuldigte erst die Primar- und im Anschluss die Real- schule in D.________ besucht habe. Nach der obligatorischen Schulzeit habe er ein zehntes Schuljahr absolviert und sei danach zur Vorbereitung auf einen Lehr- beginn ins S.________ in T.________ gegangen. Er habe daraufhin eine Lehre als U.________ bei der Firma V.________ in T.________ begonnen, habe diese aber im März 2017 wegen eines Arbeitsunfalls (Zerquetschung des linken Fusses mit darauffolgender Amputation der beiden grössten Zehen) abgebrochen. Aufgrund des Unfalls habe er für eineinhalb Jahre Unfallversicherungsleistungen bezogen. Nach dem Unfall habe er temporär als U.________ gearbeitet. Aktuell arbeitet der Beschuldigte als U.________ bei der Firma W.________ (pag. 689), wobei es sich um eine Festanstellung handelt und er einen monatlichen Verdienst von rund CHF 4'200.00 brutto erzielt (pag. 705 f. Z. 37 ff.). Oberinstanz- lich führte der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen weiter aus, er wohne alleine und habe eine Tochter, für welche er monatlich Unterhaltszahlungen von CHF 1'100.00 (CHF 900.00 Unterhalt plus CHF 200.00 Kinderzulagen) zahle. Seine Tochter lebe bei der Mutter (pag. 705 Z. 22 ff.). Weiter führte der Beschuldig- te aus, er habe Schulden in der Höhe von rund CHF 25'000.00, die er am Abzahlen sei. Sein Lohn werde jeden Monat gepfändet (pag. 706 Z. 4 ff.). Dem Betreibungs- registerauszug vom 13. Oktober 2021 sind eine Vielzahl von Betreibungen und 36 Verlustscheine zu entnehmen; diese belaufen sich auf insgesamt CHF 11'647.00 bzw. CHF 46'716.00 (pag. 691 ff.). Angesprochen auf seine Zu- kunftspläne führte der Beschuldigte schliesslich aus, er wolle nächstes Jahr eine Erwachsenenausbildung beginnen, seine Schulden abzahlen, sich weiterbilden und seinen eigenen Weg gehen (pag. 706 Z. 11 ff.). 29 Was die Vorstrafen des Beschuldigten anbelangt, führte die Vorinstanz zutreffend aus, der Beschuldigte sei mit Strafbefehl vom 31. Juli 2018 von der Staatsanwalt- schaft des Kantons Solothurn wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie we- gen einer Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfach begangen) schuldig gesprochen worden. Am 3. Dezember 2018 sei eine weitere Verurteilung durch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau wegen einfacher Körperverlet- zung, Tätlichkeiten, Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises sowie Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs erfolgt. Am 21. März 2019 sei der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurns wegen Führens eines Motor- fahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, wegen Fahrens im fahrunfähigem Zustand, wegen einer Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie we- gen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen worden. Schliesslich sei der Beschuldigte am 11. April 2019 von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm we- gen einer Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, einer Übertretung ge- gen das Personenbeförderungsgesetz (mehrfach begangen), wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises verurteilt worden (pag. 581 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Der Beschuldigte beging die Delikte gemäss Strafregisterauszug (Deliktszeitraum 1. Januar 2016 bis 4. September 2018) teilweise nach dem hier zu beurteilenden Delikt, jedoch noch vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens (Eröffnung der Un- tersuchung am 19. November 2019 [pag. 1]; erste Einvernahme des Beschuldigten am 20. November 2019 [pag. 8 ff.]). Der Beschuldigte verfügt daher weder über Vorstrafen im technischen Sinne noch hat er während bereits laufenden Verfahrens delinquiert. Unter dem Titel der Vorstrafen bzw. des Vorlebens des Beschuldigten hat somit trotz zahlreicher Einträge im Strafregister keine Erhöhung der Strafe zu erfolgen. Indes wirken sich diese auf seine persönlichen Verhältnisse aus: Mit sei- nem Verhalten, welches zu zahlreichen Verurteilungen führte, offenbarte der Be- schuldigte, dass er sich – zumindest im angeklagten Zeitraum – nicht an die gel- tenden Gesetze und Regeln zu halten vermochte, was leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich im Ergebnis leicht straferhöhend auf die unter vorangehender Ziff. 14.1.3 festge- setzte Strafe aus. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren kann als unauffällig bzw. kor- rekt bezeichnet werden. In der Strafuntersuchung bzw. im Verfahren vor der Vorin- stanz legte er zwar ein wenig kooperatives Verhalten an den Tag, was jedoch nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden darf (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Oberin- stanzlich gab der Beschuldigte dann an, er habe seine Aussage bisher verweigert, sei jetzt aber «offen, jede Frage heute zu beantworten» (pag. 708 Z. 7 ff.). Wie sich dann jedoch zeigte, ergaben sich keine neuen, wesentlichen Erkenntnisse aus sei- nen Antworten. Dem Beschuldigten kann im Ergebnis weder ein Geständnisrabatt zugestanden werden (er gestand lediglich den Eigenkonsum), noch sind aufrichtige 30 Reue oder Einsicht in seinem Verhalten erkennbar. Sein Verhalten im Strafverfah- ren ist somit insgesamt als neutral zu werten. Ferner liegt beim Beschuldigten, wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, mit Blick auf die Strafart der Freiheitsstrafe keine besondere Strafempfindlichkeit vor. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass Betroffene aus ihrer Umgebung und damit allenfalls aus einem günstigen beruflichen und/oder familiären Umfeld herausgerissen werden. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe darf diese Konsequenz jedoch nur bei ausserge- wöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden. Solche besonderen Umstände sind beim Beschuldigten vorliegend nicht gegeben. Im Ergebnis erfolgt damit weder eine Erhöhung noch eine Reduktion der Strafe. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten damit leicht straferhöhend auf die Strafe aus; sie ist um einen Monat auf 22 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 14.3 Konkretes Strafmass Die Kammer erachtet nach Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Strafzumes- sungsfaktoren eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten als dem Gesamtverschulden des Beschuldigten angemessen. 14.4 Strafart und Vollzug Als Strafart kommt gestützt auf Art. 19 Abs. 2 StGB einzig eine Freiheitsstrafe in Frage. Was den Vollzug der Freiheitsstrafe betrifft, kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 583, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Die Kammer ist auch bei der Frage des Vollzugs an das Verschlechterungs- verbot gebunden, weshalb die Freiheitsstrafe von 22 Monaten bedingt auszuspre- chen bzw. deren Vollzug aufzuschieben ist. Mit Blick auf die beachtliche Anzahl an Verurteilungen gemäss Strafregisterauszug ist die Probezeit von drei Jahren nicht zu beanstanden. 15. Konkrete Strafzumessung für die Konsumwiderhandlungen Gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richte- rinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) wird der Konsum von harten Drogen (Kokain und Amphetamin) mit Busse ab CHF 200.00 geahndet. Diese Bussen sind auf den Normalfall, mithin bei erstmaliger Widerhandlung, Baga- tellfällen, geringem Verschulden sowie Konsum während kurzer Zeitspanne an- wendbar. Handelt es sich hingegen um einen Rückfall, wird die Busse je nach Ver- schulden und finanziellen Verhältnissen angemessen erhöht (Ziff. 2.I.a und 2.I.b, S. 25 der VBRS-Richtlinien). Die Vorinstanz erwog zu den Konsumwiderhandlungen Folgendes (pag. 584, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte weist bezüglich Betäubungsmittelkonsum mehrere Einträge im Strafregister auf (vgl. Ziff. V.3.2 hiervor). Diesbezüglich gilt allerdings das bereits ausgeführte – Vorstrafen im technischen Sinne liegen mithin keine vor. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Beschuldigte wegen Kokainkon- sums am 31.07.2018, 03.12.2018, 21.03.2019 und am 11.04.2019 bereits zu einer Busse verurteilt 31 wurde (p. 509 ff.). Es liegt folglich ein Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor. Unter Berücksich- tigung der vorliegend zu beurteilenden Konsumwiderhandlung erscheint insbesondere mit Blick auf die lange Delikts-Zeitspanne und unter Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine hypothetische Ge- samtbusse von CHF 4'800.00 als angemessen. Damit ergibt sich, nach Abzug der bereits ausgefäll- ten Bussen, eine teilweise Zusatzbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 2 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien, den längeren Deliktszeitraum, in welchem der Beschuldigte Kokain konsumierte, und die teilweise einschlägigen Verurteilungen wegen Betäubungsmittelkonsums erachtet die Kammer die von der Vorinstanz ausgesprochene und im Umfang von CHF 200.00 asperierte Busse sicher nicht als zu hoch. Die Kammer hätte sich diesbezüglich auch eine höhere Busse vorstellen können, ist jedoch an das Verschlechterungsverbot (vgl. Ziff. 7 hiervor) gebunden. Die Busse von CHF 200.00 ist somit im Ergebnis zu bestätigen. 16. Fazit Der Beschuldigte ist im Ergebnis zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 200.00 teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. Juli 2018 und der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 3. Dezember 2018 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 21. März 2019 zu verurteilen. V. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgehend sind die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von ins- gesamt CHF 6’069.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3’500.00 bestimmt und zufolge vollumfänglichen Unterliegens dem Beschul- digten zur Bezahlung auferlegt. Für die teilweise Verfahrenseinstellung wegen angeblicher Konsumwiderhandlun- gen sowie dem Konsum dienender Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz durch Erwerb und Konsum von Kokain (pag. 550 f., Ziff. I des oberin- stanzlichen Urteilsdispositivs) werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden und keine Entschädigung ausgerichtet (vgl. nachfolgende Ziff. 18). 32 18. Entschädigung 18.1 Vorbemerkungen Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wurde ursprünglich von Rechtsanwalt G.________ wahrgenommen, bevor das Mandat am 7. Mai 2021 auf Rechtsanwäl- tin B.________ übertragen wurde (vgl. Ziff. 3 hiervor). Im erstinstanzlichen Verfah- ren wurde Rechtsanwalt G.________ teilweise durch Rechtsanwältin B.________ vertreten. Dabei handelte es sich jedoch lediglich um eine Substitution (vgl. pag. 503). Entsprechend hat die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten im erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich an Rechtsanwalt G.________ zu erfolgen. Die mit Kostennote vom 8. November 2021 geltend ge- machten Aufwände im oberinstanzlichen Verfahren sind hingegen aufzuteilen (vgl. Ziff. 18.2 und 18.3 nachfolgend). 18.2 Rechtsanwalt G.________ 18.2.1 Erstinstanzliches Verfahren Mit Kostennote vom 11. Dezember 2020 machte Rechtsanwalt G.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 36.83 Stunden geltend (pag. 545). Die Vorinstanz kürzte diesen Aufwand aufgrund der weniger lang dauernden Hauptverhandlung richtigerweise um 4.5 Stunden auf 32.33 Stunden (pag. 594). Rechtsanwalt G.________ ist demnach für seine Auf- wendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'956.10 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'956.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1’741.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 18.2.2 Beschwerdeverfahren Mit gleicher Kostennote machte Rechtsanwalt G.________ für die Vertretung des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren BK 19 425 (Verwertbarkeit von Beweismit- teln) einen Aufwand von 9.42 Stunden, ausmachend CHF 2'055.45, geltend (pag. 545), was nicht zu beanstanden ist. Rechtsanwalt G.________ ist demnach für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren BK 19 425 mit CHF 2'055.45 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu entschädigen. Gemäss Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020 hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die amtliche Entschädi- gung von CHF 2'055.45 im Umfang von einem Drittel, ausmachend CHF 685.15, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt G.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar ebenfalls im Umfang von einem Drit- tel, ausmachend CHF 169.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die restlichen Aufwendungen im Um- fang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1’370.30, sind dem Kanton Bern zur Be- zahlung aufzuerlegen. 33 18.2.3 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwältin B.________ mit Kos- tennote vom 8. November 2021 einen Aufwand von insgesamt 18 Stunden geltend (pag. 735 ff.). Davon entfallen – wie unter Ziff. 18.1 hiervor erwähnt – sämtliche Aufwendungen bis zum 6. Mai 2021 Rechtsanwalt G.________ zu, ausmachend 2.16 Stunden (pag. 737). Davon sind die Aufwendungen «Securemail an K» abzu- ziehen, zumal solche in den Aufgabenbereich eines Sekretariats fallen und im An- waltstarif bereits enthalten sind. Der Aufwand von Rechtsanwalt G.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren beträgt dem- nach noch 1.41 Stunden, ausmachend CHF 318.00 (inkl. Auslagen und MWSt.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 318.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 75.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 18.3 Rechtsanwältin B.________ Die weiteren Aufwendungen gemäss Kostennote vom 8. November 2021, mithin al- le ab dem 7. Mai 2021, entfallen auf Rechtsanwältin B.________. Der geltend ge- machte Aufwand beträgt für diese Zeit 15.83 Stunden (pag. 737 f.). Davon abzu- ziehen sind sämtliche Arbeiten «Securemail an K». Hälftig zu kürzen sind weiter die Aufwendungen «Schreiben an OGer BE (Einverständnis AG)» vom 7. Mai 2021 sowie «Schreiben an OGer», zumal es sich dabei nur um Kurzmitteilungen handelt. Gestrichen werden sodann die Posten «Schreiben an OGer BE» vom 20. Oktober 2021 sowie vom 25. Oktober 2021 («Schreiben an OGer BE (Aktenrücksen- dung)»), da es sich hierbei ebenfalls um Sekretariatsaufgaben handelt, die im An- waltstarif enthalten sind. Schliesslich ist auch der geltend gemachte Zeitaufwand für die Schreiben an die Staatsanwaltschaft Solothurn sowie die Staatsanwaltschaft Zofingen Kulm zu streichen, zumal deren Relevanz und Erforderlichkeit für das vor- liegende Verfahren nicht ersichtlich ist. Hinzuzurechnen sind hingegen 0.5 Stunden für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung, da diese eine halbe Stun- de länger dauerte als veranschlagt. Insgesamt ist Rechtsanwältin B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren für 15.33 Stun- den, ausmachend CHF 3'679.15 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'679.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 825.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des vom Be- schuldigten erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 34 Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Da- ten). 35 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 11. Dezember 2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen A.________ wegen Konsumwiderhandlungen sowie dem Konsum dienender Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb und Konsum von Kokain, angeb- lich begangen in der Zeit von Februar 2018 bis 21. Mai 2018, am 12. August 2018 und am 1. September 2018 in D.________ und evtl. anderswo eingestellt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch: Erwerb zwecks Weiterveräusserung von 160 Gramm Kokaingemisch (ca. 100 Gramm reines Kokain) von H.________ von Februar 2018 bis Juni 2018 in D.________; 2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch: Erwerb und Konsum von 20 Gramm Kokaingemisch vom 22. Mai 2018 bis 11. Au- gust 2018, 13. August 2018 bis 31. August 2018 sowie 2. September 2018 bis De- zember 2018/Januar 2019 in D.________; und in Anwendung der Artikel 19 Abs. 1 Bst. c und d, 19 Abs. 2 Bst. a, 19a Ziff. 1 BetmG 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 2, 106, 333 StGB 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, teilweise als Zusatzstrafe zu den Ur- teilen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. Juli 2018 und der Regi- onalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 3. Dezember 2018 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 21. März 2019. 36 Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'069.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3’500.00. III. 1. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet (Art. 66a Abs. 2 StGB). 2. Für die teilweise Verfahrenseinstellung gemäss Ziff. I werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden und keine Entschädigung ausgerichtet. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt Ernst G.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren PEN 20 142 wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.33 200.00 CHF 6’466.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 921.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’387.30 CHF 568.80 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’956.10 volles Honorar 250.00 CHF 8’082.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 921.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’003.80 CHF 693.30 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 9’697.10 nachforderbarer Betrag CHF 1’741.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'956.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1’741.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 37 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt G.________, wird für das Beschwerdeverfahren BK 19 425 wie folgt bestimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung 9.42 200.00 CHF 1’884.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 24.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’908.50 CHF 146.95 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’055.45 volles Honorar 250.00 CHF 2’355.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 24.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’379.50 CHF 183.20 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2’562.70 Differenz zur amtlichen Entschädigung CHF 507.25 davon nachforderbarer Betrag CHF 169.10 A.________ hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'055.45 im Umfang von einem Drittel, ausma- chend CHF 685.15, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt G.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar ebenfalls im Umfang von einem Drittel, ausmachend CHF 169.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt G.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 1.41 200.00 CHF 282.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 14.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 296.00 CHF 22.80 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 318.80 volles Honorar 250.00 CHF 352.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 14.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 366.50 CHF 28.20 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 394.70 nachforderbarer Betrag CHF 75.90 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 318.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt 38 G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 75.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsan- wältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.33 200.00 CHF 3’066.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 200.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’416.10 CHF 263.05 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’679.15 volles Honorar 250.00 CHF 3’832.50 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 200.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’182.60 CHF 322.05 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4’504.65 nachforderbarer Betrag CHF 825.50 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3'679.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 825.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verord- nung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - Rechtsanwalt G.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz 39 - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv und Urteilsbegründung; sofort) Bern, 10. November 2021 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 21. März 2022) Der Präsident i.V.: Obergerichtssuppleant Knecht Die Gerichtsschreiberin: Hebeisen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 40