__ zuhanden von Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 492.70, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt F.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber seiner Klientschaft (Art. 42a KAG). IV. A.________ wird im Zivilpunkt in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 2'500.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 15. September 2017 an die Straf- und Zivilklägerin 1, C.________.