63 Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung dieser amtlichen Entschädigung verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird zudem verpflichtet, E.________ zuhanden von Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'464.85, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt F.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber seiner Klientschaft (Art. 42a KAG).