und in Anwendung der Artikel 34, 40, 42, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 174 Ziff. 1 und 2, 177 Abs. 1, 181, 219 Abs. 1, 303 Ziff. 1 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 22 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 153 Tagessätzen à CHF 150.00, ausmachend CHF 22'950.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.