57 in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber seiner Klientschaft (Art. 42a KAG). 31.3.2 Oberinstanzliches Verfahren Die durch Rechtsanwalt F.________ mit Eingabe vom 30. März 2022 eingereichte Kostennote (pag. 780 ff.) für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb die Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers auf CHF 2'057.20 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt wird.