für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'056.90 (inkl. Auslagen und MWSt.). Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung dieser amtlichen Entschädigung verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird zudem verpflichtet, dem Privatkläger zuhanden von Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'464.85, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt F.________ hat