Mit Kostennote vom 12. November 2020 machte Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers einen Aufwand von 38,25 Stunden bzw. ein amtliches Honorar von insgesamt CHF 9'056.90 geltend (pag. 598 ff.). Diesen Aufwand erachtet die Kammer mit der Vorinstanz als dem Umfang sowie der Schwierigkeit des Falles angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'056.90 (inkl. Auslagen und MWSt.)