138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird zudem verpflichtet, der Privatklägerin zuhanden von Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'020.95, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin D.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Klientschaft (Art. 42a KAG). 31.3 Entschädigung des amtlichen Vertreters des Privatklägers 31.3.1 Erstinstanzliches Verfahren Mit Kostennote vom 12. November 2020 machte Rechtsanwalt F.____