Der Beschuldigte wird zudem verpflichtet, der Privatklägerin zuhanden von Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5'360.60 (CHF 1'522.80 + CHF 3'837.80), zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin D.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Klientschaft (Art. 42a KAG). 31.2.2 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung von Rechtsanwältin D.________ gestützt auf die Kostennote vom 4. April 2022 (pag.