56 Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 11‘310.75 (CHF 3‘145.70 + CHF 8‘165.05; inkl. Auslagen und MWSt.) zu entschädigen. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung dieser amtlichen Entschädigung verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird zudem verpflichtet, der Privatklägerin zuhanden von Rechtsanwältin D.___