135 Abs. 4 StPO). 31.2 Entschädigung der amtlichen Vertreterin der Privatklägerin 31.2.1 Erstinstanzliches Verfahren Für die amtliche Vertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin D.________ wird die Entschädigung gestützt auf die Honorarnote vom 10. November 2020 (pag. 587 ff.) sowie die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen dazu (pag. 694, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) festgesetzt. Rechtsanwältin D.________ ist demzufolge für die unentgeltliche