Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ damit für seine Aufwendungen für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'474.95 (inkl. Auslagen und MWSt.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 5'474.95 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'346.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).