Mit Blick auf die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten sind die von Fürsprecher B.________ geltend gemachten Aufwände, die sowohl das Beschwerdeverfahren ZK 17 364 [recte: BK 17 364] als auch das vorliegende Strafverfahren umfassen, jedoch zu trennen. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (BK 17 364) für einen Aufwand von 9,66 Stunden mit insgesamt CHF 2'135.60 (inkl. Auslagen und MWSt.). Da der Beschuldigte in diesem Verfahren obsiegte, entfällt sowohl die Rück- als auch die Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).