55 31.1.1 Erstinstanzliches Verfahren Mit Kostennote vom 12. November 2020 machte Fürsprecher B.________ einen Gesamtaufwand von 80,57 Stunden bzw. eine Entschädigung von insgesamt CHF 23'323.25 geltend (inkl. Auslagen und MWSt., pag. 581 ff.). Die Vorinstanz kürzte den ausgewiesenen Aufwand mit entsprechender Begründung auf 77,57 Stunden (pag. 612 bzw. pag. 694, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Kürzung ist nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten sind die von Fürsprecher B._____