30. Verfahrenskosten 30.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren setzen sich zusammen aus den Gebühren für die Untersuchung in der Höhe von CHF 5'650.00 sowie den Kosten des Gerichts (inkl. schriftlicher Begründung) in der Höhe von CHF 5'000.00. Kosten für allfällige Auslagen gab es keine.