Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten, mit welchem er ohne Zweifel widerrechtlich und schuldhaft in die psychische Integrität des Privatklägers eingegriffen hat, erachtet auch die Kammer im Einklage mit der Vorinstanz eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 2. Juli 2017 als angemessen. 29.3 Kosten für die Beurteilung der Zivilklagen Für die Beurteilung der beiden Zivilklagen werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung