54 gewünscht, für ihn sei es eigentlich abgeschlossen (pag. 796 Z. 13 f.). Auch wenn es dem Privatkläger zurzeit gut zu gehen scheint, ist nicht zu verkennen, dass die psychischen Folgen für ihn aktuell noch kaum abgeschätzt werden können. Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten, mit welchem er ohne Zweifel widerrechtlich und schuldhaft in die psychische Integrität des Privatklägers eingegriffen hat, erachtet auch die Kammer im Einklage mit der Vorinstanz eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 2. Juli 2017 als angemessen.