Der Privatkläger war an der oberinstanzlichen Verhandlung nicht persönlich anwesend, liess aber mit anwaltlicher Eingabe vom 30. März 2022 erneut eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00 zzgl. Zins von 5% seit 2. Juli 2017 beantragen (pag. 778) und verlangte damit im Wesentlichen die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beschuldigte verlangte auch in Bezug auf den Privatkläger die Abweisung dessen Genugtuungsforderung (pag. 823). Die Privatklägerin führte anlässlich ihrer oberinstanzlichen Einvernahme auf Frage, wie es ihren Söhnen gehe, aus, es gehe ihnen gut, im Moment sei gut.