Dadurch habe er den Privatkläger in einen massiven Loyalitätskonflikt versetzt. Die Instrumentalisierung habe nicht nur zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Privatkläger geführt, sondern dieser habe gar für sechs Wochen fremdplatziert werden müssen (pag. 693, S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Privatkläger war an der oberinstanzlichen Verhandlung nicht persönlich anwesend, liess aber mit anwaltlicher Eingabe vom 30. März 2022 erneut eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00 zzgl. Zins von 5% seit 2. Juli 2017 beantragen (pag.