29.2 Genugtuungsforderung des Privatklägers Dem Privatkläger wurde im erstinstanzlichen Verfahren eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 2. Juli 2017 zugesprochen. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe seine Autorität gegenüber dem Privatkläger ausgenutzt und während mehreren Monaten eine Drucksituation bzw. einen Angstzustand aufrechterhalten, um seinen Sohn für eigene Zwecke im Scheidungsverfahren zu instrumentalisieren. Dadurch habe er den Privatkläger in einen massiven Loyalitätskonflikt versetzt.