53 Oberinstanzlich führte die Privatklägerin auf entsprechende Fragen hin aus, die Anzeige sei für sie das Schlimmste gewesen und es sei eine Welt zusammengebrochen. Sie sei zuunterst gewesen mit allem und es sei die schlimmste Zeit ihres Lebens gewesen. Sie habe sich nach der Anzeige bei X.________ in L.________ in Behandlung gegeben, dies jedoch nicht für längere Zeit (pag. 803 f. Z. 37 ff.).