für die Privatklägerin wiederum eine Genugtuung von CHF 2'500.00 und damit implizit die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu diesem Punkt (pag. 837). Zur Begründung verwies sie anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrages auf ihre Eingabe vom 30. August 2019 bzw. die darin enthaltene Begründung der Zivilklage im Hinblick auf das erstinstanzliche Verfahren (pag. 831 bzw. pag. 431 ff.). Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich (erneut) die Abweisung der Zivilklage (pag. 823).