Die Privatklägerin sei zudem zwei Tage arbeitsunfähig gewesen. Dadurch sei erwiesen, dass der Beschuldigte durch die von ihm begangenen Straftaten zum Nachteil der Privatklägerin widerrechtlich und schuldhaft in deren psychische Integrität eingegriffen, sie in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und ihr seelische Unbill zugefügt habe (pag. 622, S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwältin D.________ für die Privatklägerin wiederum eine Genugtuung von CHF 2'500.00 und damit implizit die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu diesem Punkt (pag.