27. Höhe des Tagessatzes und Vollzug Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten bedurften anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung der Klärung. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er angegeben, er verdiene rund CHF 5'000.00. Im oberinstanzlichen Verfahren machte er zusammengefasst geltend, die ausbezahlte Lohnhöhe bei seinem 50%-Pensum sei jeden Monat unterschiedlich. Im Schnitt seien es rund CHF 4'000.00, wobei er zusätzlich einen 13. Monatslohn erhalte. Gemäss Lohnausweis 2021 seien es im Jahr ca. CHF 56'000.00 gewesen. Zusätzlich zahle die SUVA eine Rente von über CHF 6'000.00.