638 f., S. 49 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte bezeichnete die Privatklägerin als «Schlampe», wobei zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass dies nicht in Anwesenheit Dritter erfolgte. Er handelte sodann einzig mit dem Ziel, die Privatklägerin zu beleidigen; seine Gründe sind damit rein egoistischer Natur, was dem Tatbestand immanent ist. Die Festsetzung der Einsatzstrafe leicht unter derjenigen des Referenzsachverhalts, konkret auf fünf Tagessätze, erscheint dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen. Diese Strafe ist wiederum mit zwei Dritteln, ausmachend drei Tagessätze, zu asperieren.