24. Asperation für die Beschimpfung Für die Strafzumessung hinsichtlich der Beschimpfung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien, die für den Fall, dass ein Täter den Geschädigten in Anwesenheit einer kleineren Gruppe anderer Personen als «Arschloch», «Wixer» oder «Dumme Siech» betitelt, eine Strafe von zehn Strafeinheiten vorsehen, ist die vorinstanzlich festgesetzte Strafe von fünf Tagessätzen nicht zu beanstanden (vgl. pag. 638 f., S. 49 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).