Diese beiden Strafen von 60 und 30 Tagessätzen werden auch hier nicht mit der Hälfte, sondern mit zwei Dritteln, total ausmachend 60 Tagessätze (40 + 20), zur Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen asperiert. Dem engen Zusammenhang der De- 51 likte wurde bereits im Rahmen der Festsetzung der Einsatzstrafe Rechnung getragen und ist somit nicht nochmals zu berücksichtigen.