Die Kammer veranschlagt für diesen Vorwurf eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen. Für den zweiten Vorwurf der Nötigung, bei welchem der Beschuldigte dem Privatkläger in Aussicht stellte, ihn auf der Autobahn stehen zu lassen, wenn er die Geschichte nicht gegenüber Q.________ erzähle (Ziff. I.3.2 der Anklageschrift), erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen. Diese beiden Strafen von 60 und 30 Tagessätzen werden auch hier nicht mit der Hälfte, sondern mit zwei Dritteln, total ausmachend 60 Tagessätze (40 + 20), zur Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen asperiert.