23. Asperation für die mehrfache Nötigung Hinsichtlich der beiden Schuldsprüche wegen Nötigung erachtet die Kammer den Vorfall gemäss Ziff. 3.1 der Anklageschrift gegenüber jenem gemäss Ziff. 3.2 der Anklageschrift als deutlich schwerwiegender. Der Beschuldigte verbreitete gegenüber dem Privatkläger über eine längere Zeit Angst und Schrecken, hielt den psychischen Druck auf ihn aufrecht und wirkte immer wieder auf ihn ein, so dass dieser letztlich die eingepflanzte Geschichte gegenüber diversen Behörden und Ärzten erzählte. Die Kammer veranschlagt für diesen Vorwurf eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen.