Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Diese Elemente sind dem Tatbestand jedoch immanent und haben sich somit weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd auf die Strafe auszuwirken. Insgesamt erachtet die Kammer die von der Vorinstanz für die qualifizierte Verleumdung festgesetzte Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen.