Der Beschuldigte äusserte die Anschuldigungen gegen die Privatklägerin gegenüber zwei Personen, welche dem Berufsgeheimnis unterstehen, womit sich die Verbreitung in Grenzen gehalten haben dürfte. Nicht zu verkennen ist hingegen, dass es sich bei den angeschuldigten Vorwürfen um schwerwiegende Delikte handelte, wozu die Vorinstanz zu Recht ausführte, solche hätten Potenzial für eine bleibende Rufschädigung. 22.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus egoistischen Beweggründen und aus nichtigem Anlass. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen.