50 des Beschuldigten zu. Die Legalprognose kann somit nicht als ungünstig bezeichnet werden. In Anbetracht dieser Umstände ist ein grösstmöglicher Aufschub des Vollzugs angezeigt. Die mögliche Maximaldauer des bedingt auszufällenden Strafanteils wird durch die gesetzliche Mindestdauer des unbedingten Vollzugsanteils von sechs Monaten definiert. Von der festgesetzten Strafe von 28 Monaten sind somit sechs Monate zu vollziehen. Für die verbleibende Teilstrafe von 22 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit in Anwendung von Art.