Es liegen keinerlei Anzeichen für eine bestehende Widerholungsgefahr oder für sonstige drohende Delinquenz vor. Auch die unter den Täterkomponenten gemachten Ausführungen und Feststellungen zur Vorgeschichte, zum Lebenswandel, zu den persönlichen und finanziellen Verhältnisse lassen keine negativen Schlüsse in Bezug auf die Bewährungsaussichten