Da die konkrete Strafe aber noch unter drei Jahren liegt, ist zu prüfen, ob der Vollzug mindestens teilweise aufgeschoben werden kann. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Ersttäter. Dem aktuellsten Strafregisterauszug sind nebst dem vorliegenden Verfahren keine weiteren Verfahren oder Vorstrafen zu entnehmen (pag. 772). Es liegen keinerlei Anzeichen für eine bestehende Widerholungsgefahr oder für sonstige drohende Delinquenz vor.