43 Abs. 3 aStGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, d.h. zwei Jahren und vier Monaten, überschreitet der Beschuldigte die Schwelle des zweijährigen Strafrahmens, für welchen der vollständige Vollzugsaufschub die Regel ist (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Da die konkrete Strafe aber noch unter drei Jahren liegt, ist zu prüfen, ob der Vollzug mindestens teilweise aufgeschoben werden kann.