21. Vollzug Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 aStGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 aStGB). Zudem müssen sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 aStGB).