Er verhielt sich auch im oberinstanzlichen Verfahren korrekt, was von ihm indes erwartet werden darf. Auch oberinstanzlich war er nicht geständig, was sein gutes Recht ist, gleichzeitig aber auch bedeutet, dass kein Geständnisrabatt gewährt werden kann. Die Täterkomponenten sind im Ergebnis neutral zu werten. 20. Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Für die falsche Anschuldigung sowie die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht resultiert gestützt auf die vorangehenden Ausführungen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten.