806 Z. 21). Eine Beziehung führt er aktuell nicht und wohnt mit seiner Mutter zusammen in der ehemals ehelichen Liegenschaft (pag. 807 Z. 22 f. und Z. 42 ff.). Sämtliche Aspekte wirken sich wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren neutral auf die Strafhöhe aus. Weder straferhöhend noch strafmindernd zu gewichten ist ferner auch das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Er verhielt sich auch im oberinstanzlichen Verfahren korrekt, was von ihm indes erwartet werden darf.