Ergänzend zu diesen Ausführungen hält die Kammer fest, dass im Strafregister abgesehen vom vorliegenden Verfahren nach wie vor keine weiteren Einträge über den Beschuldigten verzeichnet sind (pag. 772). Der oberinstanzlich eingeholte Leumundsbericht bestätigt zudem das grundsätzlich unauffällige Vorleben des Beschuldigten (pag. 768 ff.). Gesundheitlich geht es ihm gemäss eigenen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung soweit gut. Hinsichtlich seiner verletzten