Der Beschuldigte ist 39 Jahre alt und abgesehen von den Folgen des erlittenen Unfalls (p. 129 Z. 380 ff., p. 551 Z. 37 ff.) gesund. Er ist geschieden und hat zwei Kinder, für welche ihm jedoch weder die elterliche Sorge noch die Obhut zukommt (vgl. Akten CIV ________). Vor diesem Hintergrund ist beim Beschuldigten nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit nicht auf die Höhe der auszufällenden Strafe aus.