Betreffend Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren lässt sich festhalten, dass sich der Beschuldigte im Vorverfahren korrekt gegenüber den Behörden verhalten hat. Er zeigte sich jedoch bis zum Schluss nicht geständig, weshalb von intrinsischer Reue und Einsicht keine Rede sein kann. Soweit dem Gericht bekannt, ist der Beschuldigte seit der letzten Tat jedoch nicht mehr straffällig geworden. Insgesamt wirkt sich das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren neutral auf die Strafzumessung aus.