Nebst monatlichen SUVA Renten von rund CHF 6'700.00 erzielt der Beschuldigte aktuell einen Monatslohn von knapp CHF 5'000.00 (p. 551 Z. 18 ff.). Schliesslich ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (p. 530), wobei Wohlverhalten vorausgesetzt wird. Das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten sind als neutrale Strafzumessungsfaktoren zu werten.