19. Täterkomponenten Für die Täterkomponenten wird vorab integral auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 636 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten können als unauffällig bezeichnet werden. Er ist im Jahr 1981 im W.________ geboren. Mit 17 Jahren kam er zu seinem Vater in die Schweiz. In der Schweiz besuchte der Beschuldigte zunächst während einem Jahr die Integrationsschule in M.________. Unmittelbar im Anschluss daran begann er zu arbeiten. Zunächst arbeitete er in einem ________, danach in einem ________ und sodann „als _