49 Abs. 1 aStGB). Während die Vorinstanz eine Asperation zur Hälfte vornahm, erachtet es die Kammer als angemessen, die Strafe für die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zu 2/3, mithin mit zehn Monaten, zu asperieren. Dem Umstand, dass die Delikte einen engen Zusammenhang aufweisen, wurde bereits bei der Festsetzung 48 der Einsatzstrafe Rechnung getragen und ist somit nicht nochmals zu berücksichtigen. Gestützt auf diese Ausführungen resultiert eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten.