219 aStGB ist das Tatverschulden noch im unteren, leichten Bereich, aber deutlich über der vorinstanzlich festgesetzten Höhe von vier Monaten anzusiedeln. Die Kammer erachtet gestützt auf die vorangehenden Ausführungen eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als dem objektiven und subjektiven Tatverschulden angemessen. Die für die falsche Anschuldigung festgesetzte Einsatzstrafe von 18 Monaten ist nun unter Einbezug der auf 15 Monate festgesetzten Strafe für die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 aStGB).