Da die Schwelle zum direkten Vorsatz nur knapp verfehlt wurde, hat sich dieser Umstand aber nur in geringem Ausmass auf die Strafe auszuwirken. Im Übrigen erfolgte die Tat auch hier aus höchst egoistischen, rücksichtslosen Beweggründen und aus nichtigem Anlass; der Beschuldigte handelte als Elternteil in komplett verantwortungsloser Weise. Die Tat wäre klar vermeidbar gewesen. 18.3 Fazit und Asperation Angesichts des sehr weiten Strafrahmens von Art. 219 aStGB ist das Tatverschulden noch im unteren, leichten Bereich, aber deutlich über der vorinstanzlich festgesetzten Höhe von vier Monaten anzusiedeln.